Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 38 AO
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Urteil vom 10. Dezember 2008
XI R 1/08
Ein rückwirkender Wechsel von der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) zur Besteuerung
nach vereinbarten Entgelten (§ 16 UStG) ist bis zur formellen
Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig.
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Urteil vom 16. Januar 2008
II R 30/06
1. Private Steuererstattungsansprüche des
Erblassers unterfallen mit dem beim Eintritt des Erbfalls materiell-rechtlich
zutreffenden Wert der Erbschaftsteuer, ohne dass es auf deren Durchsetzbarkeit
zu diesem Zeitpunkt ankommt. Werden die Ansprüche erst später
fällig, entsteht die Erbschaftsteuer insoweit erst mit Eintritt der
Fälligkeit.
2. Erwirbt der Erbe mit dem Nachlass einen
aufschiebend bedingten, betagten oder befristeten Anspruch, verschiebt
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 2 ErbStG nicht
den Erwerbszeitpunkt, sondern lediglich den Zeitpunkt der
Steuerentstehung.
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Urteil vom 28. März 2007
II R 25/05
1.
Anerkennen und beachten der Belastete und der Begünstigte den Willen des
Erblassers und führen sie dessen formunwirksam angeordnetes
Verschaffungsvermächtnis aus, entsteht die Erbschaftsteuer nicht --auch
nicht rückwirkend-- mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der
Erfüllung des
Vermächtnisses.
2.
Der vermächtnisweise erworbene Anspruch auf Verschaffung einer Sache, die
sich der Belastete mit Geldern aus dem Nachlass besorgen muss, ist mit dem
gemeinen Wert zu bewerten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer vor
1996 oder nach 1995 entstanden ist.
§ 38 AO 1977
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Urteil vom 26. Oktober
2006 II R 32/05
Werden
mehrere Personengesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand und
Grundbesitz in den Bezirken verschiedener Finanzämter durch Kündigung
zu einem bestimmten Termin aufgelöst und erwirbt einer der Gesellschafter
die Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung, sind die Besteuerungsgrundlagen
für die Grunderwerbsteuer auch dann nicht zusammengefasst für die
Personengesellschaften gesondert festzustellen, wenn die vormaligen
Gesellschafter später eine unaufgegliederte Gesamtabfindung des
ausgeschiedenen Gesellschafters vereinbaren.
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Urteil vom 30. März 2006
IV R 25/04
1.
Der Aufwand einer GmbH & Co. KG für die Erstattung der
Pensionsrückstellung, die die Komplementär-GmbH zugunsten des
GmbH-Geschäftsführers und Kommanditisten der KG gebildet hat, ist in
der Sonderbilanz des begünstigten Kommanditisten durch einen entsprechend
hohen Aktivposten
auszugleichen.
2.
Ein unterlassener Ansatz dieses Aktivpostens und die entsprechende Erhöhung
des laufenden Gewinns der KG sind nach den Grundsätzen des
Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung
noch geändert werden kann, nachzuholen.
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Urteil vom 16. November 2004
VII R 62/03
1.
Die Kraftfahrzeugsteuerschuld ist im Falle der Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kraftfahrzeughalters
aufzuteilen auf die Tage vor und die Tage nach Eröffnung des
Verfahrens.
2.
Hinsichtlich für Tage nach Verfahrenseröffnung im Voraus entrichteter
Kraftfahrzeugsteuer entsteht im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein
Erstattungsanspruch, gegen den das FA mit Insolvenzforderungen aufrechnen
kann.
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Urteil vom 28. Juli 2004
XI R 67/03
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch dann gemäß
§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a
Doppelbuchst. cc EStG a.F. bzw. § 10 Abs. 3 Nr. 2
Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG
n.F. zu kürzen, wenn das Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung noch nicht
unverfallbar ist oder diese im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des
Arbeitgebers nicht gesichert
erscheint.
2. Die
Kürzung des Vorwegabzugs ist nicht rückgängig zu machen, wenn
eine Pensionszusage in späteren Jahren widerrufen
wird.
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Urteil vom 2. Dezember
2003 II R 5/03
Auch
beim sonstigen Vermögen waren Steuererstattungsansprüche jedenfalls
solange nicht als Kapitalforderungen zu erfassen, als ihre Geltendmachung an
noch bestehenden Steuerbescheiden scheiterte.
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Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
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Urteil vom 24. Oktober 2001 X
R 153/97
Bisher
unterlassene AfA können jedenfalls dann nicht nachgeholt werden, wenn ein
Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens erstmals bilanziert
wird.
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