Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 378 AO
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 21/07
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines
Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den
Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die
Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden
Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt,
also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R
99/04
1. Die strafbefreiende Erklärung nach dem
StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise
erfolgen; bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft
werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und
Inhalt vollständig erfüllt sind.
2. Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht
ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger
der Finanzbehörde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten
steuerlichen Prüfung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7
StraBEG erfordert nicht auch den tatsächlichen Beginn von
Ermittlungsmaßnahmen (entgegen BMF).
3. Die --auch formlos mögliche-- Bestimmung
des Prüfungsbeginns ist ein eigenständiger Verwaltungsakt; wird dieser
nicht angefochten, kann die Sperrwirkung des § 7 StraBEG nicht wegen
unangemessen kurzer Frist entfallen.
4. Die Rechtsfolgen einer
Strafbefreiungsvorschrift treten nur ein, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt sind; ein diesbezüglicher Tatbestandsirrtum ist
unbeachtlich.
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Beschluss vom 16. März
2007 VII B 21/06
Ein
Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von
denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten
muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten
sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs
an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er diese Kenntnis nicht bereits
besitzt. Tut er dies nicht und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme,
die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach
Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen
eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass ein Zollzuschlag
erhoben werden kann.
§ 378 Abs. 1 AO
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Urteil vom 19. Februar 2009
II R 49/07
1. Entscheidet das FG über einen anderen als
im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den
Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1
Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen
Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen
Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den
Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch
über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht
folgen.
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