Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 370 AO
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Beschluss vom 16. Juli 2009
VIII B 64/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen
es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung
eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung
Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die
mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt
werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob
eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch
konkret hinterzogen worden ist.
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 28/07
1. War der Steuerpflichtige nicht im Besitz einer
Kapitalertragsteuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG, so
konnte eine Anrechnung der --eventuell-- einbehaltenen und abgeführten
Kapitalertragsteuer auch bereits nach der im Streitjahr 1993 geltenden Fassung
des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG nicht stattfinden.
2. Ist dem Steuerpflichtigen bewusst, dass er
ohne Kapitalertragsteuerbescheinigung eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer
nicht herbeiführen kann, und gibt er deshalb Kapitaleinkünfte in
seiner Steuererklärung in dem Bewusstsein nicht an, bei
wahrheitsgemäßer Erklärung die Kapitalerträge wegen der
fehlenden Anrechnungsmöglichkeit gewissermaßen ein "zweites Mal"
versteuern zu müssen, so kann in diesem Verhalten eine Steuerhinterziehung
zu erblicken sein.
3. Erfasst die gerügte Gehörsverletzung
nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens, sondern bezieht sich lediglich auf
einzelne Feststellungen, so liegt kein Fall des § 119 Nr. 3 FGO
vor, so dass die Entscheidung über diese Verfahrensrüge
gemäß § 126 Abs. 6 FGO keiner Begründung
bedarf.
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 21/07
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines
Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den
Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die
Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden
Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt,
also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 19. Juni 2007 VIII R
99/04
1. Die strafbefreiende Erklärung nach dem
StraBEG und die Selbstanzeige nach § 371 AO konnten wahlweise
erfolgen; bei Rechtserheblichkeit der Wahl muss im Einzelfall geprüft
werden, ob die Voraussetzungen der strafbefreienden Erklärung nach Form und
Inhalt vollständig erfüllt sind.
2. Strafbefreiung nach dem StraBEG tritt nicht
ein, wenn vor Eingang der strafbefreienden Erklärung ein Amtsträger
der Finanzbehörde in erkennbarer, ernsthafter Absicht der angeordneten
steuerlichen Prüfung erschienen ist; diese Sperrwirkung des § 7
StraBEG erfordert nicht auch den tatsächlichen Beginn von
Ermittlungsmaßnahmen (entgegen BMF).
3. Die --auch formlos mögliche-- Bestimmung
des Prüfungsbeginns ist ein eigenständiger Verwaltungsakt; wird dieser
nicht angefochten, kann die Sperrwirkung des § 7 StraBEG nicht wegen
unangemessen kurzer Frist entfallen.
4. Die Rechtsfolgen einer
Strafbefreiungsvorschrift treten nur ein, wenn deren Tatbestandsvoraussetzungen
erfüllt sind; ein diesbezüglicher Tatbestandsirrtum ist
unbeachtlich.
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Beschluss vom 16. März
2007 VII B 21/06
Ein
Reisender, der aus einem Drittland nach Deutschland mit Waren einreist, von
denen er weiß oder bei denen er zumindest für möglich halten
muss, dass sie anzumelden und dass für sie Einfuhrabgaben zu entrichten
sind, muss sich über die Bedeutung des roten und des grünen Ausgangs
an den Flughäfen Kenntnis verschaffen, wenn er diese Kenntnis nicht bereits
besitzt. Tut er dies nicht und benutzt den grünen Ausgang in der Annahme,
die von ihm erwarteten zollrechtlichen Erklärungen bei oder sogar noch nach
Durchschreiten dieses Ausgangs abgeben zu können, begeht er im Allgemeinen
eine zumindest leichtfertige Steuerverkürzung, so dass ein Zollzuschlag
erhoben werden kann.
§ 370 AO 1977
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Beschluss vom 27. Oktober 2000
VIII B 77/00
Bei
summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für
Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im
Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE
84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum
31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter
anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So
können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende
Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich
verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche
Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB
entgegen.
§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977
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Urteil vom 25. Oktober
2005 VII R 10/04
Ein
Sachbearbeiter des FA, der durch EDV-Eingaben über Umsätze eines
fiktiven Unternehmers die Erstattung von Vorsteuern bewirkt, begeht
Steuerhinterziehung auch dann, wenn mangels Kenntnisnahme anderer Bediensteter
des FA von den betreffenden Arbeitsvorgängen weder ein Irrtum erregt noch
(außer von dem Täter) eine Willensentscheidung über die
Erstattung getroffen wird.
§ 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 16. April 2002
IX R 40/00
Mittäter
oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte
darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
§ 370 Abs. 1, Abs. 4 Satz 3 AO
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Urteil vom 26. Februar 2008
VIII R 1/07
1. Mit der gemäß § 169
Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist
soll es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger
ermöglicht werden, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach
Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Sinn und Zweck des § 169
Abs. 2 Satz 2 AO bestehen jedoch nicht darin, den Steuerhinterzieher
in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre
Verjährungsfrist hinaus zu realisieren.
2. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO
setzt einen hinterzogenen Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine
Abschlusszahlung voraus, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang
nicht geltend gemacht werden konnte.
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