Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 37 AO
-
Urteil vom 10. Mai 2007
VII R 18/05
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und
einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer
Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit,
kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die
Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der
Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.
2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit
Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens
entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides,
der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf
(Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE
205, 409, BStBl II 2004, 815).
§ 37 AO 1977
-
Urteil vom 23. August 2001
VII R 94/99
Der
Organträger hat auch nach Aufhebung der gegenüber einer vermeintlichen
Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch
auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres
eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat.
-
Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 19, 20/00
1.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher
konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann
hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche
hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht
benannt ist.
2. Ein
solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen,
dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen
sind.
3. Sofern er
ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende
Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche
Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen
mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht
jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche
nichtig.
4. Erteilt
sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch
Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein
solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im
Liquidationsstadium fortbestehen soll.
§ 37 Abs. 1 AO
§ 37 Abs. 2 AO
-
Urteil vom 22. April 2009
I R 53/07
1. Die Erstattung einbehaltener und
abgeführter Kapitalertragsteuer setzt entweder den Erlass eines
Freistellungsbescheids oder eine Änderung oder Aufhebung der
Steueranmeldung voraus, auf der die Abführung der Steuer beruht. Der
Freistellungsanspruch kann, wenn der Kapitalertrag weder der unbeschränkten
noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegt, auf eine analoge Anwendung
von § 50d Abs. 1 EStG 2002 gestützt werden. Zuständig
für die Entscheidung über dieses Freistellungsbegehren ist das FA
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).
2. Die Körperschaftsteuer für
Kapitalerträge i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002,
die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3
i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 dem Steuerabzug
unterliegen, ist bei einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft
als Bezieherin der Einkünfte nach § 32 Abs. 1 Nr. 2
KStG 2002 durch den Steuerabzug abgegolten. Dass die Kapitalerträge nach
§ 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens einer
Kapitalgesellschaft außer Ansatz bleiben, ändert daran nichts.
3. Der Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf
Dividenden einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der
Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft verstößt nicht gegen die
Kapitalverkehrfreiheit; eine etwaige doppelte Besteuerung ist nach Art. 24
Abs. 2 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971 durch entsprechende steuerliche
Entlastungsmaßnahmen in der Schweiz zu vermeiden.
-
Urteil vom 16. Dezember 2008
VII R 7/08
1. Hat das für die Besteuerung der
Organgesellschaft zuständige FA den Umsatzsteuererstattungsbetrag nicht an
die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin
zuständige FA --zugunsten des Steuerkontos der Organträgerin--
überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Umsatzsteuerschulden der
Organträgerin verrechnet worden, so stellt die Überweisung des
Erstattungsbetrags keine Leistung des für die Organgesellschaft
zuständigen FA an die Organträgerin dar und löst folglich auch
keinen Rückforderungsanspruch dieses FA gegenüber der
Organträgerin aus.
2. Die Überweisung eines Geldbetrags von
einem FA an ein anderes FA --zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten
Steuerpflichtigen-- kann nicht wie die Zahlung eines Dritten auf eine fremde
Schuld behandelt werden, hat also keine unmittelbare Tilgungswirkung.
-
Urteil vom 30. September 2008
VII R 18/08
Werden Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer
zusammen veranlagter Eheleute ohne die ausdrückliche Bestimmung geleistet,
dass mit der Zahlung nur die Schuld des Leistenden beglichen werden soll, muss
das FA eine Überzahlung beiden Eheleuten zu gleichen Teilen erstatten
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung); das gilt auch, wenn
über das Vermögen des anderen Ehegatten das Insolvenzverfahren
eröffnet war.
-
Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
-
Urteil vom 12. Februar 2008
VII R 33/06
Ist abgeführte Kapitalertragsteuer in einer
Anrechnungsverfügung nicht angerechnet worden, so kann diese Anrechnung
nach Ablauf der durch die Anrechnungsverfügung in Lauf gesetzten
Zahlungsverjährungsfrist nicht mehr nachgeholt werden.
-
Urteil vom 5. Juni 2007
VII R 17/06
1. Zahlt die Finanzbehörde aufgrund einer
Sicherungsabtretung auf ein in der Abtretungsanzeige angegebenes Konto bei einer
Bank, so ist die Bank selbst dann Leistungsempfängerin i.S. des
§ 37 Abs. 2 AO, wenn Kontoinhaber der Zedent ist.
2. War der Zedent aufgrund der Sicherungsabrede
im Innenverhältnis zur Bank weiterhin verfügungsberechtigt, so kann
die Finanzbehörde die Bank nur dann nicht auf Erstattung einer
rechtsgrundlosen Zahlung in Anspruch nehmen, wenn der Finanzbehörde
ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass der Zedent trotz der
Abtretungsanzeige Leistungsempfänger sein soll.
§ 37 Abs. 2 AO 1977
-
Beschluss vom 13. Juli 2006
V B 70/06
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage
beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des
Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung
der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein
abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977
zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002
VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002,
562).
-
Urteil vom 26. April 2006
I R 122/04
Der
Erstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. ist
nicht nach § 233a AO 1977 zu
verzinsen.
-
Urteil vom 15. November
2005 VII R 16/05
Werden
Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte
Eheleute geleistet, kann aus der Sicht des FA als Zahlungsempfänger mangels
entgegenstehender ausdrücklicher Absichtsbekundungen aufgrund der zwischen
den Eheleuten bestehenden Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden,
dass derjenige Ehegatte, der die Zahlung auf die gemeinsame Steuerschuld
bewirkt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit ihm zusammen
veranlagten Ehepartners begleichen will. In diesem Fall sind bei einer
Überzahlung beide Ehegatten erstattungsberechtigt. Der Erstattungsbetrag
ist dann zwischen ihnen hälftig aufzuteilen (Bestätigung der
ständigen Rechtsprechung).
-
Urteil vom 30. August
2005 VII R 64/04
1.
Stimmen in einem Mehr-Personen-Verhältnis die Vorstellungen des leistenden
FA über den Zahlungszweck mit denen des Zahlungsempfängers nicht
überein, hat die Bestimmung des Leistungsempfängers i.S. von
§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 aufgrund einer objektiven
Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu
erfolgen.
2. Hat das
FA aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses als
Drittschuldner ein Erstattungsguthaben des Vollstreckungsschuldners ohne
rechtlichen Grund an einen Vertreter oder Boten des
Pfändungsgläubigers ausgezahlt, ist die Zahlung unmittelbar vom
Pfändungsgläubiger und nicht von dessen Vertreter oder Boten
zurückzufordern.
-
Urteil vom 20. Juli 2005
VI R 165/01
1.
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem
Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (Anschluss an das Urteil des BFH vom
12. Oktober 1995 I R 39/95, BFHE 179, 91, BStBl II 1996,
87).
2. Behält
der Arbeitgeber einen Beitrag vom Arbeitslohn ein und führt ihn einer
Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein
Arbeitslohn zu.
-
Urteil vom 16. November 2004
VII R 3/04
1.
Aus der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ergab sich die Pflicht zur
Anmeldung nach dem Recht der ehemaligen DDR vermeintlich entstandener
Getreide-Mitverantwortungsabgaben; eine solche Pflicht ist rein
verfahrensrechtlicher Natur und vom materiell-rechtlichen Entstehen der zu
berechnenden Abgabe unabhängig (Bestätigung des Urteils vom
29. Oktober 2002 VII R 2/02, BFHE 200, 88, BStBl II 2003, 43).
2. Die
Festsetzungsverjährung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe DDR richtet
sich nach § 32 GetrMVAV.
-
Urteil vom 14. Juli 2004
I R 100/03
Ist
Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine
Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist die Steueranmeldung gemäß
§ 44b Abs. 4 EStG 1997 auf Antrag des zum Steuerabzug
verpflichteten Vergütungsschuldners aufzuheben und an diesen zu erstatten.
Der Schuldner der Kapitalerträge ist nach § 44b Abs. 4
Satz 2 EStG 1997 auch dann erstattungsberechtigt, wenn die
Kapitalertragsteuer nicht für seine Rechnung entrichtet
wurde.
-
Urteil vom 2. Dezember
2003 II R 5/03
Auch
beim sonstigen Vermögen waren Steuererstattungsansprüche jedenfalls
solange nicht als Kapitalforderungen zu erfassen, als ihre Geltendmachung an
noch bestehenden Steuerbescheiden scheiterte.
-
Urteil vom 14. Oktober
2003 VIII R 56/01
Der
Grundsatz von Treu und Glauben steht der Rückforderung zuviel gezahlten
Kindergeldes nicht bereits dann entgegen, wenn die Behörde trotz Kenntnis
von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen,
zunächst weiterhin Leistungen erbringt. Erforderlich sind vielmehr
besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
als illoyale Rechtsausübung erscheinen
lassen.
-
Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 2/02
Die
bestandskräftige Festsetzung der angemeldeten und selbstberechneten
Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den
Beitrittsländern vor dem 3. Oktober 1990 schließt einen Anspruch
auf Erstattung der Abgabe aus, obwohl deren Erhebung rechtswidrig
war.
-
Urteil vom 9. April 2002 VII R
108/00
1.
Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines
Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein
Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch
Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum
entfallen ist.
2.
Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende
Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168 AO 1977) hat mit der Berichtigung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG
in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168 AO 1977) ihre
Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2
i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977).
-
Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
-
Urteil vom 24. August 2001 VI
R 83/99
Zahlt
die Familienkasse Kindergeld nach § 74 Abs. 1 EStG an einen
Dritten (Abzweigungsempfänger) aus, so ist nur dieser nach § 37
Abs. 2 AO 1977 zur Erstattung verpflichtet, wenn die Zahlung ohne
rechtlichen Grund erfolgte.
-
Beschluss vom 11. April 2001
VII B 304/00
1.
Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde
habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches
Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der
Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der
berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender
Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die
Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung
rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen
Feststellungsinteresses
aus.
2. Die Erwartung
der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand
oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat,
denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende
Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund
dar.
3. Bei der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach
Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines
Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem
Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen
Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach
Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden
ist.
§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO
-
Urteil vom 17. März 2009
VII R 38/08
Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid
abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/€ zugrunde gelegt, verliert die
Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer
Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf
berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller
Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs
bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA
zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977
-
Urteil vom 18. Juli 2002
V R 56/01
1.
Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückerstattung von
Vorauszahlungen ist, dass die Jahressteuer niedriger ist als die Summe der --an
das FA abgeführten--
Vorauszahlungen.
2. Zu
diesen Vorauszahlungen gehört auch eine Sondervorauszahlung nach
§ 47 UStDV 1993. Nach Festsetzung der Jahressteuer kommt die
Erstattung der Sondervorauszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 nur in Betracht, soweit sie nicht zur Tilgung der Jahressteuer
benötigt wird.
3.
Der Erstattungsanspruch ist nach Konkurseröffnung in dem an den
Konkursverwalter gerichteten Abrechnungsbescheid zur Jahresumsatzsteuer zu
berücksichtigen.
§§ 37 Abs. 2, 233a, 236 AO 1977
|