Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 365 AO 1977
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
§ 365 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 7. November
2006 VI R 14/05
1.
Die Bestandskraft eines nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a
AO 1977 ergangenen Steueränderungsbescheids steht einer erneuten
Änderung der Steuerfestsetzung nach dieser Vorschrift unter Berufung auf
die vorausgegangene Zustimmung bzw. den vorausgegangenen Antrag
entgegen.
2. Die
Ersetzungsregelung des § 365 Abs. 3 AO 1977 findet keine analoge
Anwendung auf Änderungen nach §§ 172 ff. AO 1977
außerhalb eines Einspruchsverfahrens.
§ 365 Abs. 3 Satz 1 AO
§ 365 Abs. 3 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 6. September
2006 XI R 51/05
Das
FA ist auch dann noch zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung
gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 berechtigt,
wenn es zuvor einen Änderungsbescheid erlassen hat, in dem es dem
Einspruchsbegehren teilweise entsprochen, jedoch nicht in voller Höhe
abgeholfen hat (sog. Teilabhilfebescheid).
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