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§ 363 AO (in der bis 31. Dezember 1995 geltenden Fassung) AO 1977
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Beschluss vom 29. April 2003
VI R 140/90
Bei
einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache aufgrund
übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten können dem FA die
Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn es einen wegen Vorliegen von
Musterverfahren sachgemäßen Antrag des Klägers auf Ruhen des
Verfahrens ablehnt. Die volle Kostenlast kann in einem solchen Fall auch dann
billigem Ermessen entsprechen, wenn das BVerfG eine verfassungswidrige Norm
weiterhin für anwendbar erklärt hat und der Kläger deshalb nicht
obsiegen kann.
§ 363 Abs. 2 AO 1977
§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 14. Juli 2004
IX R 13/01
1.
Hat das FA trotz der nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977
eingetretenen Verfahrensruhe eine Einspruchsentscheidung erlassen, so kommt eine
isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung durch das FG dann nicht in
Betracht, wenn der Kläger vor dem FG über die Aufhebung der
Einspruchsentscheidung hinaus eine materiell-rechtliche Entscheidung in der
Sache beantragt.
2.
Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004
2 BvL 17/02 (HFR 2004, 471) sind in den Jahren 1997 und 1998
entstandene Spekulationsverluste aus Wertpapiergeschäften steuerrechtlich
nicht zu berücksichtigen.
§ 363 Abs. 2 Satz 2 und 4 AO 1977
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Urteil vom 14. März 2006
I R 1/04
1.
Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog.
Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen
nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen
keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden
Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2
Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils
i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
3.
Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass
Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft
entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der
Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige
Berücksichtigung bei einem an der GbR --vormals-- beteiligten Unternehmen
kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann
nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft
fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I
2003, 437 Tz. 20).
§ 363 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 AO 1977
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Beschluss vom 22. Februar 2006
I B 145/05
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen
gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft
verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach
summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer
rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3,
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
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