Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 361 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 11. März
2004 VII R 19/02
In
den Fällen, in denen einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im
Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld noch nicht
entsprochen worden ist und in denen der Haftungsschuldner die Steuerschuld nicht
entrichtet und entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auch nicht
bereitgehalten hat, ist hinsichtlich der Verwirklichung des Haftungstatbestandes
des § 69 AO 1977 nicht auf den Zeitpunkt der --späteren--
tatsächlichen Fälligkeit, sondern auf den der gesetzlichen
Fälligkeit des Steueranspruchs abzustellen. Mit der so verstandenen
Verwirklichung des Haftungstatbestandes zum gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkt beginnt zugleich der Lauf der
Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch gemäß
§ 191 Abs. 3 AO 1977.
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Beschluss vom 17. Oktober
2001 I B 6/01
1.
Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3
FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die
Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich
zuzurechnen ist.
2.
Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe,
wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines
Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu
erfüllen.
3.
Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder
Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der
von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom
BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl
III 1963, 216).
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