Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 360 Abs. 1, 3 und 4 AO 1977
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
§ 360 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
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Beschluss vom 17. Oktober
2001 I B 6/01
1.
Ein Land schuldet eine Abgabe unmittelbar i.S. des § 40 Abs. 3
FGO, wenn es selbst den Besteuerungstatbestand erfüllt oder wenn ihm die
Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes durch einen Dritten steuerlich
zuzurechnen ist.
2.
Mittelbar i.S. des § 40 Abs. 3 FGO schuldet ein Land eine Abgabe,
wenn es öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Abgabenschuld eines
Dritten --und sei es auch nur neben ihm oder im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Dritten-- zu
erfüllen.
3.
Die Beteiligung eines Landes an einer Kapitalgesellschaft als Aktionär oder
Gesellschafter führt nicht dazu, dass das Land mittelbarer Schuldner der
von der Kapitalgesellschaft zu entrichtenden Gewerbesteuer ist (Abweichung vom
BFH-Urteil vom 2. Oktober 1962 I 196/60 S, BFHE 76, 594, BStBl
III 1963, 216).
§ 360 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 22. März
2006 XI R 24/05
Der
Hinweis auf eine Änderung zum Nachteil des Einspruchsführers ist nur
dann --ausnahmsweise-- entbehrlich, wenn eine erhöhte Steuerfestsetzung
(Feststellung) auch nach Rücknahme des Einspruchs möglich gewesen
wäre, wenn sich also die Verböserung durch Einspruchsrücknahme
nicht hätte vermeiden lassen. Ist zweifelhaft, ob eine Änderung noch
möglich ist, darf auf den Hinweis nicht verzichtet werden.
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Urteil vom 27. Mai 2004
IV R 48/02
1.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene
Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist
dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin
für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n)
Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben
kann.
2. Ein zum
Einspruchsverfahren der Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener
Gesellschafter kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des § 44
Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen. Die anders
lautenden Entscheidungen des BFH vom 10. Juni 1997 IV B 124/96
(BFH/NV 1998, 14) und vom 30. März 1999 VIII R 16/99 (BFH/NV
1999, 1469) sind
überholt.
3.
Umgekehrt kann sich die fehlerhaft zum Einspruchsverfahren des Gesellschafters
nicht hinzugezogene Gesellschaft hinsichtlich des Vorverfahrens auf das
Einspruchsverfahren des nach § 352 AO 1977 einspruchsbefugten
Gesellschafters
berufen.
4. Wird ein
Feststellungsbescheid gemäß § 183 Abs. 2 AO 1977 allen
Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger
einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschaft nach § 352
Abs. 1 AO 1977 bleibt davon
unberührt.
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Urteil vom 14. Oktober
2003 VIII R 32/01
1.
Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im
Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste
verbraucht werden, führen regelmäßig zum Ansatz eines
Korrekturpostens mit der weiteren Folge, dass --abweichend vom Wortlaut des
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG-- Verluste späterer
Wirtschaftsjahre bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als
ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein
negatives Kapitalkonto entsteht oder sich
erhöht.
2. Die
Klage eines Kommanditisten gegen einen Bescheid zur Feststellung des
verrechenbaren Verlusts (§ 15a Abs. 4 EStG) ist auch dann
zulässig, wenn die Einspruchsentscheidung an die Kommanditgesellschaft
gerichtet und der Kommanditist nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden
ist.
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