Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 357 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 20. Dezember 2006
X R 38/05
1.
Der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ist auch für
Veranlagungszeiträume nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses zu kürzen, wenn in wirtschaftlichem
Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung stehender Arbeitslohn
nachträglich an den Steuerpflichtigen ausgezahlt wird und der
Steuerpflichtige durch arbeitgeberfinanzierte Zukunftssicherungsleistungen oder
Altersversorgungsansprüche begünstigt worden
war.
2. Der
Einspruchsführer kann eine bereits abgegebene, der Finanzbehörde aber
noch nicht zugegangene Erklärung über die Rücknahme des
Einspruchs durch Abgabe einer gegenläufigen Erklärung widerrufen, wenn
der Widerruf der Behörde spätestens zeitgleich mit der
Rücknahmeerklärung
zugeht.
3. Der
Finanzbehörde gehen die an ihre Postfachanschrift übersandten
Schriftstücke zu, sobald sie von dem abholenden Bediensteten aus dem
Postfach entnommen werden.
§ 357 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1 AO
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Urteil vom 8. Mai 2008
VI R 12/05
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Fehlt es an einer eindeutigen und zweifelsfreien
Erklärung des wirklich Gewollten in der Rechtsbehelfsschrift, hat das FG
den wirklichen Willen des Steuerpflichtigen durch Auslegung seiner
Erklärung zu ermitteln. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten
werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.
§ 357 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 19. Dezember 2000 VII R
7/99
1.
Wird ein Rechtsbehelf fehlerhaft an eine andere als die in der
Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde adressiert, so ist weder das
Verhalten der empfangenden Behörde bei der Weiterleitung noch die
Verzögerung des Eingangs bei der zuständigen Behörde geeignet,
die Sorgfaltspflichtverletzung des Absenders oder die Kausalität seines
Verhaltens für die Fristversäumnis entfallen zu
lassen.
2. Die einen
fehlgeleiteten Schriftsatz empfangende Behörde ist nicht verpflichtet,
diesen auf seinen rechtlichen Gehalt zu überprüfen, ggf. den richtigen
Adressaten zu ermitteln und das Schriftstück unverzüglich
weiterzuleiten.
3. Eine
etwaige Fehlleistung der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung
eines Rechtsbehelfs führt im Fall der Fristversäumnis jedenfalls bei
einer falschen Bezeichnung der Rechtsbehelfsbehörde in der Regel nicht zur
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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