Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 355 Abs. 1 AO 1977
-
Urteil vom 23. November 2006
V R 67/05
1.
Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil
vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 --Linneweber
und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131) die Änderung bestandskräftiger
Steuerfestsetzungen
verlangen.
2. Die
Einspruchsfrist von einem Monat gemäß § 355 Abs. 1 AO
1977 ist gemeinschaftsrechtlich nicht zu
beanstanden.
3. Zu
den Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Vollzugsfolgenbeseitigungs-
und Erstattungsanspruchs.
-
Urteil vom 23. November 2006
V R 51/05
1.
Ein Betreiber von Geldspielautomaten kann nicht im Hinblick auf das EuGH-Urteil
vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und Rs. C-462/02 --Linneweber
und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131) die Änderung
bestandskräftiger Steuerfestsetzungen
verlangen.
2. Die
nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Art. 13 Teil B
Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG durch § 4 Nr. 9
Buchst. b UStG 1980/1991/1993 erfüllt nicht die Voraussetzungen der
sog. Emmott'schen Fristenhemmung i.S. des EuGH-Urteils vom 25. Juli 1991
Rs. C-208/90 --Emmott-- (Slg. 1991, I-4269).
-
Urteil vom 23. Februar
2005 VII R 32/04
1.
Bei mündlich bekannt gegebenen Verwaltungsakten beginnt die einmonatige
Einspruchsfrist auch ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu
laufen.
2. Im
grenzüberschreitenden Reiseverkehr ist die mündliche Mitteilung des
Abgabenbetrags eine i.S. des Art. 221 Abs. 1 ZK geeignete
Mitteilungsform.
3.
§ 29a ZollV findet in § 28 Abs. 1 ZollVG eine
ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
-
Urteil vom 30. Oktober
2003 III R 24/02
1.
Hat der Steuerpflichtige im Formular für die Einkommensteuererklärung
in der "Anlage Kinder" die Geburtsdaten, das erhaltene Kindergeld, die Zeiten
der Berufsausbildung und die Bruttoarbeitslöhne der Kinder angegeben, hat
er damit konkludent Ausbildungsfreibeträge für die Kinder beantragt,
auch wenn er die Rubrik "Ausbildungsfreibetrag" nicht ausgefüllt hat.
Übergeht das FA derartige Anträge, ohne darauf im
Einkommensteuerbescheid hinzuweisen, kann wegen der versäumten
Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht
kommen.
2. Der nach
Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellte Antrag auf Gewährung
von Ausbildungsfreibeträgen ist keine die Änderung des Bescheids
rechtfertigende neue Tatsache i.S. des § 173 AO 1977. Ist aus den
Angaben in der Einkommensteuererklärung ersichtlich, dass sich die Kinder
in der Ausbildung befinden, wird dem FA durch den Antrag auch nicht
nachträglich als neue Tatsache bekannt, dass dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen für die Berufsausbildung seiner Kinder entstanden
sind.
§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
-
Urteil vom 9. November
2005 I R 111/04
Wird
ein Steuerbescheid mit der Post übermittelt und wird die betreffende
Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des
Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs.
Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen
ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen
sonnabends nicht gearbeitet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 14. Oktober
2003 IX R 68/98, BFHE 203, 26, BStBl II 2003,
898).
§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO
-
Urteil vom 22. Mai 2007
IX R 55/06
1. Ist eine Steueranmeldung entgegen der
gesetzlichen Anordnung nicht eigenhändig unterschrieben, ist sie unwirksam,
steht deshalb einer Steuerfestsetzung nicht gleich und führt mit ihrem
Eingang bei der Finanzbehörde nicht zum Beginn der Einspruchsfrist.
2. Wenn die Finanzverwaltung eine strafbefreiende
Erklärung trotz fehlender --aber innerhalb einer vom FA gesetzten Frist
nachgeholter-- Unterschrift allgemein als von Anfang an wirksam behandelt, so
kann dies ohne Rechtsgrundlage jedenfalls nicht zu Lasten des Erklärenden
die Einspruchsfrist auslösen.
§ 355 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
-
Urteil vom 9. Juli 2003
V R 29/02
Wird
die nach § 168 AO 1977 i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG
erforderliche Zustimmung zu einer Umsatzsteueranmeldung schriftlich erteilt,
beginnt die Rechtsbehelfsfrist nur, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung
beigefügt worden ist.
|