Urteil vom 27. Mai 2004
IV R 48/02
1.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene
Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist
dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin
für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n)
Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben
kann.
2. Ein zum
Einspruchsverfahren der Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener
Gesellschafter kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des § 44
Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen. Die anders
lautenden Entscheidungen des BFH vom 10. Juni 1997 IV B 124/96
(BFH/NV 1998, 14) und vom 30. März 1999 VIII R 16/99 (BFH/NV
1999, 1469) sind
überholt.
3.
Umgekehrt kann sich die fehlerhaft zum Einspruchsverfahren des Gesellschafters
nicht hinzugezogene Gesellschaft hinsichtlich des Vorverfahrens auf das
Einspruchsverfahren des nach § 352 AO 1977 einspruchsbefugten
Gesellschafters
berufen.
4. Wird ein
Feststellungsbescheid gemäß § 183 Abs. 2 AO 1977 allen
Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger
einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschaft nach § 352
Abs. 1 AO 1977 bleibt davon
unberührt.