Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 351 Abs. 1 AO
-
Urteil vom 24. Januar 2008 V R 3/05
1. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG
1993 setzt Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie
77/388/EWG nicht zutreffend um. Es ist fraglich, ob eine richtlinienkonforme
Auslegung dieser Vorschrift möglich ist.
2. Ein Steuerpflichtiger kann sich für die
Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen unmittelbar auf Art. 13 Teil A
Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.
3. Für die Annahme eines "Schul- und
Hochschulunterrichts" i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare
Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen
Freizeitgestaltung gedient haben.
4. Die Bescheinigung der zuständigen
Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung
ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen,
die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht
den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben.
-
Urteil vom 18. April 2007
XI R 47/05
Gegen
einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem dem
Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), ist
der Einspruch statthaft.
§ 351 Abs. 1 AO 1977
-
Urteil vom 14. Mai 2003
XI R 21/02
Nach
Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann ein weiterer
Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid, den das Finanzamt seiner vor dem
Finanzgericht gegebenen Zusage entsprechend erlässt, nicht mehr aufgenommen
werden.
-
Urteil vom 24. Januar 2002
III R 49/00
Sagt
das FA in der mündlichen Verhandlung im Wege tatsächlicher
Verständigung zu, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unter Ansatz
geringerer gewerblicher Einkünfte zu ändern und wird daraufhin
übereinstimmend der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt, hindert dies die Kläger nicht, bis zur formellen
Bestandskraft der Änderungsbescheide statt der bisherigen
Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung zu
wählen.
§ 351 Abs. 2 AO
-
Beschluss vom 28. November 2007
I R 99/06
Einwendungen gegen die Berechnung der "fiktiven"
Einkommensteuer nach § 51a Abs. 2 EStG als Grundlage für die
Festsetzung der in Nordrhein-Westfalen erhobenen Kirchensteuer sind im
Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegenüber
der zuständigen Kirchenbehörde und nicht im Verfahren gegen die
Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen
(gegen Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom
9. April 2003, EStG-Kartei NW KiSt Nr. 808).
|