Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 35 AO
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Urteil vom 30. Oktober 2008
III R 107/07
Anträge einer Personengesellschaft auf
Investitionszulage haben deren "besonders Beauftragte" zu unterschreiben. Als
"besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt neben der
Komplementär-GmbH --vertreten durch ihren Geschäftsführer als
gesetzlichen Vertreter-- auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung
der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde.
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Beschluss vom 23. April 2007
VII B 92/06
Kommt es mangels Masse nicht zur Eröffnung
des beantragten Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH,
können bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme des
GmbH-Geschäftsführers nach § 69 AO hypothetische
Betrachtungen über eine mögliche Anfechtung etwaiger Steuerzahlungen
durch den Insolvenzverwalter keine Berücksichtigung finden.
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 67/05
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich
unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des
Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision
führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen
Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der
Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der
pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht
herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach
§§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des
Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64
Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer
allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab
Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach
§ 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die
Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche
durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach
§ 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 60/05
Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die
Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den
Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu
berücksichtigen.
§ 35 AO 1977
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Urteil vom 11. März
2004 VII R 52/02
1.
Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für
die Steuerschulden der GmbH ist auch dann von der Finanzbehörde in Betracht
zu ziehen, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden
ist.
2. Die
Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO i.d.F. des StÄndG 2001
gestattet es der Finanzbehörde nur, bereits an- oder dargestellte
Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen.
Nicht dagegen ist sie befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen
Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder
vollständig nachzuholen.
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Urteil vom 13. März 2003
VII R 46/02
1.
Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter
dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu
erfüllen.
2.
Arbeitgeber ist, wer die Schuldnerposition in dem die Rechtsgrundlage der
Arbeitslohnzahlung bildenden Rechtsverhältnis inne hat. Ein Sportverein,
der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezügliche
Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist folglich auch dann zur Einbehaltung und
Abführung von Lohnsteuer verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins
Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse
Selbständigkeit eingeräumt
ist.
3. Die für
das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten
Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der
Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch
eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben gelten auch für die
Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (hier: eines
Vereins) auf deren Abteilungen.
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