Urteil vom 31. Januar
2005 VII R 33/04
1.
Die Bestimmung eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. g ZollV, auf dem zur Überführung in den freien
Verkehr oder in die vorübergehende Verwendung Luftfahrzeuge in Abweichung
vom Zollflugplatzzwang zur Personenbeförderung im nichtgewerblichen Verkehr
oder Gelegenheitsverkehr landen dürfen, ist --ebenso wie die
Rückgängigmachung dieser Bestimmung-- eine vom BMF zu treffende
Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5
ZK.
2. Wird ein
solcher Flugplatz von der Liste der besonderen Landeplätze gestrichen, ist
der Flugplatzbetreiber jedenfalls dann befugt, diese Entscheidung des BMF
anzufechten, wenn die Entscheidung auf eine angebliche Verletzung
zollrechtlicher Pflichten gestützt wird, die dem Betreiber eines solchen
besonderen Landeplatzes
obliegen.
3. Gegen
die Entscheidung des BMF ist die Anfechtungsklage ohne vorangehendes
außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
gegeben.
4. Wird in
der Rechtsbehelfsbelehrung eines schriftlich ergangenen Bescheids auf einen
nicht statthaften Rechtsbehelf hingewiesen, obwohl in Wahrheit ein anderer
Rechtsbehelf gegeben wäre, so wird eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Lauf
gesetzt.