Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 347 AO 1977
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Urteil vom 27. Februar 2003
V R 87/01
Geht
in einem Schätzungsfall nach Erlass des Steuerbescheides beim FA innerhalb
der Einspruchsfrist die Steuererklärung ohne weitere Erklärung ein, so
ist dies im Zweifel als Einlegung eines Einspruchs gegen den
Schätzungsbescheid --und nicht als (bloßer) Antrag auf schlichte
Änderung des Schätzungsbescheides-- zu
werten.
§ 347 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 19. Mai 2004
III R 18/02
1.
Das Veranlagungswahlrecht darf zwar bis zur Unanfechtbarkeit der
Einkommensteuerfestsetzung auch während eines Einspruchs- und
Klageverfahrens abweichend ausgeübt werden. Wegen der Verschiedenartigkeit
der Veranlagungsarten hat das FA jedoch stets ein eigenständiges
Veranlagungsverfahren
durchzuführen.
2.
Wird eine Klage auf Anfechtung eines Zusammenveranlagungsbescheids geändert
in eine Klage auf Verpflichtung des FA zur Durchführung einer getrennten
Veranlagung, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn neben den
Voraussetzungen des § 67 FGO die Sachentscheidungsvoraussetzungen
für das Verpflichtungsbegehren erfüllt sind. Dazu gehört
insbesondere, dass die Verwaltung zuvor die beantragte Veranlagung durch
Bescheid abgelehnt hat oder der Kläger bei Untätigkeit der
Behörde einen sog. Untätigkeitseinspruch eingelegt
hat.
§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO
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Urteil vom 19. April 2007
V R 48/04
1. Wird nach erfolglosem
Untätigkeitseinspruch eine Untätigkeitsklage erhoben und ergeht
daraufhin ein Steuerbescheid, der dem Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise nicht entspricht, kann die Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage
fortgeführt werden.
2. Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen
getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können,
um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug --sei es eine
Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug-- einbezogen sind, kann
auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu
laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.
3. Der Umstand, dass eine Lieferung an einen
Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass
der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen
war, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.
4. Ob ein Steuerpflichtiger wissen konnte oder
hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz
beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist im
Wesentlichen tatsächliche Würdigung, die dem FG obliegt. Nach den
maßgebenden Beweisregeln trägt der den Vorsteuerabzug begehrende
Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der
Anspruchsvoraussetzungen. Das gilt grundsätzlich auch für das Wissen
oder Wissenkönnen vom Tatplan eines Vor- oder Nachlieferanten.
§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 28. Juni 2006 I R
97/05
1.
Wird im Falle einer sog. doppelten Untätigkeit im zeitlichen Zusammenhang
mit einem Untätigkeitseinspruch beim FA eine Untätigkeitsklage bei
Gericht erhoben und ergeht daraufhin zunächst ein Steuerbescheid und
anschließend eine (abweisende) Einspruchsentscheidung, kann die
Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgeführt werden (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 74/02, BFH/NV 2006,
19).
2. Die
"Mobilisierung" von Körperschaftsteuerguthaben im Wege eines sog.
Rücklagenmanagements und dessen modellmäßige Verwirklichung in
Teilschritten zunächst durch kreditfinanzierten Erwerb eines sog.
Vorzugsgeschäftsanteils (von bis zu 0,29 v.H.) am Stammkapital einer
Kapitalgesellschaft mit hohen Gewinnrücklagen zu einem über dem
Nominalwert liegenden Kaufpreis und anschließender Beschlussfassung einer
disquotalen, durch ein Mehrstimmrecht abgesicherten Vorabausschüttung ist
nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anteilserwerb ist auch nicht in ein
Darlehensverhältnis umzudeuten.
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