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§ 346 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 27. Oktober
2004 VII R 65/03
1.
Von einer unrichtigen Sachbehandlung nach § 346 Abs. 1 AO 1977
ist dann auszugehen, wenn sich die Vollstreckungsmaßnahme unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im
Zeitpunkt ihrer Vornahme durch die Finanzbehörde dadurch als offensichtlich
fehlerhaft erweist, dass die rechtlichen Voraussetzungen für ihre
Durchführung nicht vorliegen oder dass die Grenzen des der
Finanzbehörde zustehenden Ermessens deutlich überschritten worden
sind.
2. Nach
Ablehnung des Antrages auf AdV ist die Finanzbehörde grundsätzlich
nicht dazu verpflichtet, dem Vollstreckungsschuldner vor Einleitung von
Vollstreckungsmaßnahmen eine bis zu sechs Wochen zu bemessende Frist
einzuräumen, um ihm damit Gelegenheit zu geben, beim FG einen Antrag nach
§ 69 Abs. 3 FGO stellen zu können; denn die Rechtsprechung
des BFH, nach der sich die Entscheidung über die AdV in den Fällen der
Zurückverweisung der Hauptsache zur weiteren Sachaufklärung auf den
Zeitraum bis zu sechs Wochen nach der Zustellung des Revisionsurteils erstrecken
kann, ist auf den Fall der Ablehnung eines AdV-Antrages durch die
Finanzbehörde nicht übertragbar.
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