Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 34 AO
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Urteil vom 30. Oktober 2008
III R 107/07
Anträge einer Personengesellschaft auf
Investitionszulage haben deren "besonders Beauftragte" zu unterschreiben. Als
"besonders Beauftragter" einer GmbH & Co. KG kommt neben der
Komplementär-GmbH --vertreten durch ihren Geschäftsführer als
gesetzlichen Vertreter-- auch ein Kommanditist in Betracht, dem die Wahrnehmung
der steuerlichen Vertretung der KG wirksam übertragen wurde.
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Urteil vom 23. September 2008
VII R 27/07
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der
Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
2. Sind im Zeitpunkt der
Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer
vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren
Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken)
Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Verfügungsbefugnis entzogen wird.
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen,
wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige
Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64
Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der
Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH
im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174,
HFR 2007, 1242).
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 21/07
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines
Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den
Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die
Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden
Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt,
also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 5. Juni 2007
VII R 65/05
1. Werden fällig gewordene
Steuerbeträge pflichtwidrig nicht an das FA abgeführt, kann die
Kausalität dieser Pflichtverletzung für einen dadurch beim Fiskus
entstandenen Vermögensschaden nicht durch nachträglich eingetretene
Umstände oder durch die Annahme eines hypothetischen Kausalverlaufs
beseitigt werden.
2. Die Frage, ob ein hypothetischer Kausalverlauf
bei der haftungsrechtlichen Inanspruchnahme Berücksichtigung finden kann,
ist im Rahmen der Schadenszurechnung unter Berücksichtigung des
Schutzzwecks von § 69 AO zu beantworten.
3. Die Funktion und der Schutzzweck des in
§ 69 AO normierten Haftungstatbestandes schließen die
Berücksichtigung hypothetischer Kausalverläufe aus. Deshalb
entfällt die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nicht dadurch,
dass der Steuerausfall unter Annahme einer hypothetischen, auf § 130
Abs. 1 InsO gestützten Anfechtung gedachter Steuerzahlungen durch den
Insolvenzverwalter ebenfalls entstanden wäre.
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 67/05
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich
unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des
Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision
führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen
Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der
Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der
pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht
herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach
§§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des
Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64
Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer
allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab
Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach
§ 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die
Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche
durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach
§ 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 60/05
Bei der Ermittlung der Haftungsquote für die
Umsatzsteuer sind die im Haftungszeitraum getilgten Lohnsteuern weder bei den
Gesamtverbindlichkeiten noch bei den geleisteten Zahlungen zu
berücksichtigen.
§ 34 AO 1977
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Urteil vom 22. November
2005 VII R 21/05
Auch
bei Zahlungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf die von der
GmbH geschuldeten Löhne aus seinem eigenen Vermögen ohne unmittelbare
Berührung der Vermögenssphäre der Gesellschaft und ohne dieser
gegenüber dazu verpflichtet zu sein selbst erbringt, hat er dafür zu
sorgen, dass die Lohnsteuer einbehalten und an das FA abgeführt
wird.
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Urteil vom 24. August
2004 VII R 50/03
Eine
unzutreffende, jedoch bestandskräftig gewordene Lohnsteueranmeldung muss
sich der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer
einer GmbH dann nicht nach § 166 AO 1977 entgegenhalten lassen, wenn
er nicht während der gesamten Dauer der Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht
und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu
handeln.
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Urteil vom 11. März
2004 VII R 52/02
1.
Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für
die Steuerschulden der GmbH ist auch dann von der Finanzbehörde in Betracht
zu ziehen, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden
ist.
2. Die
Vorschrift des § 102 Satz 2 FGO i.d.F. des StÄndG 2001
gestattet es der Finanzbehörde nur, bereits an- oder dargestellte
Ermessenserwägungen zu vertiefen, zu verbreitern oder zu verdeutlichen.
Nicht dagegen ist sie befugt, Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen
Verfahren erstmals anzustellen, die Ermessensgründe auszuwechseln oder
vollständig nachzuholen.
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Beschluss vom 2. November
2001 VII B 155/01
Die
Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93
InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht
werden.
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Urteil vom 18. Oktober 2001 V
R 44/00
Unterliegen
mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des
Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß
§ 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert
zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes
Grundstück gesondert zu ermitteln und
anzumelden.
§ 34 Abs. 1 AO
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Urteil vom 11. November 2008
VII R 19/08
1. Die erforderliche Kausalität zwischen der
Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich
wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei
zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der
Adäquanztheorie.
2. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer
erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den
Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann
nicht, wenn der Fälligkeitszeitpunkt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist
lag.
3. Die Pflicht zur Begleichung der Steuerschuld
der GmbH im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ist dem Geschäftsführer
nach § 34 Abs. 1 AO, § 41a EStG nicht allein zur
Vermeidung eines durch eine verspätete Zahlung eintretenden Zinsausfalls
auferlegt, sondern soll auch die Erfüllung der Steuerschuld nach den
rechtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit sicherstellen.
4. Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer
pflichtwidrig verspäteten Lohnsteuerzahlung und dem eingetretenen Schaden
(Steuerausfall) ergibt sich daraus, dass dieser Schaden vom Schutzzweck der
verletzten Pflicht zur fristgemäßen Lohnsteuerabführung erfasst
wird.
§ 34 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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Urteil vom 13. März 2003
VII R 46/02
1.
Der Vorsitzende eines eingetragenen Vereins ist als gesetzlicher Vertreter
dieser juristischen Person verpflichtet, deren steuerliche Pflichten zu
erfüllen.
2.
Arbeitgeber ist, wer die Schuldnerposition in dem die Rechtsgrundlage der
Arbeitslohnzahlung bildenden Rechtsverhältnis inne hat. Ein Sportverein,
der mit Spielern Arbeitsverträge abschließt und diesbezügliche
Lohnsteueranmeldungen abgibt, ist folglich auch dann zur Einbehaltung und
Abführung von Lohnsteuer verpflichtet, wenn nach der Satzung des Vereins
Abteilungen mit eigenem Vertreter bestehen und diesen eine gewisse
Selbständigkeit eingeräumt
ist.
3. Die für
das Verhältnis mehrerer Geschäftsführer entwickelten
Grundsätze für die Möglichkeit einer Begrenzung der
Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person durch
eine Verteilung der Aufgaben innerhalb derselben gelten auch für die
Übertragung steuerlicher Pflichten einer juristischen Person (hier: eines
Vereins) auf deren Abteilungen.
§ 34 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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