Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 31a Abs. 1 AO
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Beschluss vom 4. Oktober 2007
VII B 110/07
1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis
geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht
voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu
offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass
die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens
überhaupt geeignet sind.
2. § 31a Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt
insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller
noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in
formeller Hinsicht.
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