Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 30a AO
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Urteil vom 9. Dezember 2008
VII R 47/07
1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von
Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder
Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich
ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt
sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich".
2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein
legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO.
Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder
Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a
Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto
gehören.
3. § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch
im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher
Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine
"Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung
besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997
VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
4. "Hinreichend veranlasst" ist eine
Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft
Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und
banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für
Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung
erkennen lassen, die --mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken
geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist-- dazu verlockt, solche
Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
5. Der hinreichende Anlass für die
"Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" muss sich anhand der
konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren
Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse
nachvollziehbar ergeben.
§ 30a AO 1977
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Urteil vom 27. September
2006 IV R 45/04
Das
sog. Bankengeheimnis nach § 30a AO 1977 schließt nicht aus,
dass einer Bank die von ihr vereinnahmten Erträge aus ausländischen
Wertpapieren nach § 159 AO 1977 zugerechnet werden, wenn sie
nicht nachweist, dass sie die Papiere lediglich treuhänderisch für
ihre Kunden hält.
§ 30a Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 25. Februar
2004 I R 31/03
Der
Emittent von Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff. BGB)
im Rahmen bankseitig angebotener sog. Commercial Paper Programme ist nicht
verpflichtet, dem an ihn gerichteten Verlangen des FA gemäß
§ 160 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nachzukommen und die
Gläubiger der verbrieften Ansprüche und der hierauf zu zahlenden
Zinsen zu benennen. Das Benennungsverlangen ist regelmäßig unzumutbar
und unverhältnismäßig und damit
ermessensfehlerhaft.
§ 30a Abs. 2 AO 1977
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Beschluss vom 21. März 2002
VII B 152/01
1.
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der
Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum
eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das
Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf
tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten
Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei
irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu
bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat
(hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses
Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb
der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne
realisiert haben.
2.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der
Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer
Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von
Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und
Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen
insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert"
orientieren.
3. Der
Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an
der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den
Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine
entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht
geboten.
§ 30a Abs. 3 AO 1977
-
Beschluss vom 21. März 2002
VII B 152/01
1.
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der
Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum
eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das
Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf
tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten
Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei
irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu
bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat
(hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses
Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb
der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne
realisiert haben.
2.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der
Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer
Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von
Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und
Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen
insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert"
orientieren.
3. Der
Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an
der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den
Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine
entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht
geboten.
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Beschluss vom 2. August 2001
VII B 290/99
1.
Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von
Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei
der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden,
obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb
dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt
haben.
2. Ist der
Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer
solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher
Anfangsverdacht ableiten lässt --wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung
von Tafelgeschäften (1.)-- entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine
Schutz- oder Vertrauenswirkung für den
Bankkunden.
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Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B
11/00
1.
Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der
Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der
Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten
und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch
Bareinzahlungen und Barabhebungen
abwickelt.
2. Der
hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe
muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem
Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden
Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten
ist.
3. Besteht ein
Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im
Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die
Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von
Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht
im Wege.
§ 30a Abs. 5 AO 1977
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Beschluss vom 21. März 2002
VII B 152/01
1.
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der
Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum
eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das
Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf
tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten
Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei
irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu
bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat
(hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses
Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb
der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne
realisiert haben.
2.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der
Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer
Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von
Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und
Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen
insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert"
orientieren.
3. Der
Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an
der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den
Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine
entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht
geboten.
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