Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 30 AO
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Beschluss vom 14. Juli 2008
VII B 92/08
1. Begründen Tatsachen den Verdacht einer
Tat, die den Straftatbestand einer rechtswidrigen Zuwendung von Vorteilen i.S.
des § 299 Abs. 2 StGB erfüllt, so ist die Finanzbehörde
ohne eigene Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht
kommt, verpflichtet, die erlangten Erkenntnisse an die
Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Das Recht auf "informationelle Selbstbestimmung"
und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten es nicht,
dass das FA vor der Übermittlung der den Tatverdacht begründenden
Tatsachen prüft, ob hinsichtlich der festgestellten Zuwendungen
Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist oder Verwertungs- bzw.
Verwendungsverbote vorliegen.
2. Ein Verdacht i.S. des § 4
Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG, der die Information der
Strafverfolgungsbehörden gebietet, besteht, wenn ein Anfangsverdacht im
Sinne des Strafrechts gegeben ist. Es müssen also zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat nach § 4 Abs. 5
Nr. 10 Satz 1 EStG vorliegen.
§ 30 AO 1977
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Beschluss vom 15. Februar
2006 I B 87/05
1.
Eine Spontanauskunft an die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats der EU
setzt tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung voraus, dass
Steuern gerade dieses Mitgliedstaats verkürzt worden sind oder werden
könnten.
2.
Wenn im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen
für eine Spontanauskunft (§ 2 Abs. 2 EGAHiG) nicht
erfüllt sind, ist wegen der Gefahr einer nicht mehr rückgängig zu
machenden Verletzung des subjektiven Rechts auf Wahrung des Steuergeheimnisses
auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 103/00
1.
Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde
Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im
Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander
ausgetauscht werden
können.
2. Ist
eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen
dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den
voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen
vereinbart hätten
(Fremdvergleichspreis).
3.
Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG
kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen,
ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu
müssen.
4. Das
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene
"fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984
VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch
von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von
§ 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten
besteht.
5. Ein FG
darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über
Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz
ablehnen.
6. Bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die
Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines
Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine
Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung
des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so
rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der
Besteuerungsgrundlage.
7.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber,
wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise
zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden,
dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die
Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die
objektive
Beweislast.
8. Nach
deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der
§§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff.
HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten.
9.
Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung
des Fremdvergleichspreises einer
Vertriebstochtergesellschaft.
10.
Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die
Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe
von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die
entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die
Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der
Vertriebsgesellschaft
führen.
11.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der
Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener
Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes
regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert
orientieren.
§ 30 Abs. 1 AO
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Beschluss vom 4. Oktober 2007
VII B 110/07
1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis
geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines
Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht
voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu
offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass
die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens
überhaupt geeignet sind.
2. § 31a Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt
insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller
noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in
formeller Hinsicht.
§ 30 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 5 AO 1977
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Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 39, 43/02
1.
Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung
von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den
Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch
§ 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung
des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387,
BStBl II 1987,
545).
2. Die
Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen,
die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit
anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die
Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den
Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht
gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO
tatsächlich
vorliegen.
3. Eine
Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte
Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht
unverhältnismäßig.
4.
Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber
der Gewerbebehörde ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des
Steuerpflichtigen zulässig; das Festsstellungsinteresse hängt nicht
davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die
rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der
Gewerbebehörde verbessern könnte.
§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977
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Beschluss vom 8. Juli
2004 VII R 24/03
Kann
sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren
Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung sei rechtswidrig, auf Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen? (Vorlage an den
EuGH)
§ 30 Abs. 4 AO
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Beschluss vom 15. Januar 2008 VII B
149/07
1. Die Strafverfolgungsbehörde darf zur
Sicherstellung dienstrechtlicher Maßnahmen gegen einen Beamten dem
Steuergeheimnis unterliegende, in einem Strafverfahren gegen diesen gewonnene
Erkenntnisse dem Dienstvorgesetzten des Beamten im Rahmen des § 125c
BRRG offenbaren, ohne eine vorweggenommene Prüfung der
disziplinarrechtlichen Behandlung des Falles vornehmen zu müssen;
erforderlich ist lediglich, dass die übermittelten Daten für eine
solche disziplinarrechtliche Prüfung des Dienstherrn des Beamten von Belang
sein können.
2. Eine Information des Dienstvorgesetzten
über das Verfahren ist ungeachtet dessen zulässig, ob das
Ermittlungsverfahren gegen den Beamten wegen Verfolgungsverjährung oder
einer strafbefreienden Selbstanzeige eingestellt worden ist.
§ 30 Abs. 4 AO 1977
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Beschluss vom 7. Dezember 2006
V B 163/05
1.
Seit dem 1. April 2005 ist ausschließlich der BFH für eine
gerichtliche Entscheidung darüber zuständig, ob die Weigerung des FA,
einem Beteiligten Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu
gewähren, rechtmäßig
ist.
2. Hat das FG
nach dem 31. März 2005 über einen Antrag eines Beteiligten auf
Akteneinsicht entschieden, ist diese Entscheidung auf Beschwerde hin aufzuheben;
der BFH trifft über die Frage der Akteneinsicht eine eigene
Entscheidung.
3. Die
Identität eines Anzeigeerstatters kann gegenüber dem Steuerpflichtigen
dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung
vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz regelmäßig ein
höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen
im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen
(Bestätigung der Rechtsprechung).
§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO 1977
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Beschluss vom 8. Juli
2004 VII R 24/03
Kann
sich ein privater Steuerpflichtiger, der mit einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und geltend macht, deren
Nichtbesteuerung oder zu niedrige Besteuerung sei rechtswidrig, auf Art. 4
Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen? (Vorlage an den
EuGH)
§ 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977
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Urteil vom 5. Oktober
2006 VII R 24/03
1.
Einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch hinsichtlich der Besteuerung
eines Konkurrenten hat ein Steuerpflichtiger unbeschadet des Steuergeheimnisses
dann, wenn er substantiiert und glaubhaft darlegt, durch eine aufgrund von
Tatsachen zu vermutende oder zumindest nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auszuschließende unzutreffende Besteuerung eines
Konkurrenten konkret feststellbare, durch Tatsachen belegte Wettbewerbsnachteile
zu erleiden und gegen die Steuerbehörde mit Aussicht auf Erfolg ein
subjektives öffentliches Recht auf steuerlichen Drittschutz geltend machen
zu können.
2.
Die Auskunft darf erteilt werden, wenn die Konkurrentenklage nicht
offensichtlich unzulässig wäre; die Auskunftserteilung setzt nicht die
Feststellung voraus, dass dem Auskunftsantragsteller die von ihm behaupteten
Rechte, die er auf der Grundlage der ihm erteilten Auskunft verfolgen
möchte, tatsächlich zustehen.
3. Der in
Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG
enthaltene Grundsatz der steuerlichen Neutralität kann von einem
Steuerpflichtigen im Wege der Konkurrentenklage geltend gemacht werden, wenn
Einrichtungen des öffentlichen Rechts für die Tätigkeiten oder
Leistungen, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben oder
erbringen, als Nichtsteuerpflichtige behandelt werden und dies zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führt (Anschluss an das
EuGH-Urteil vom 8. Juni 2006
Rs. C-430/04).
4.
Es kommt ernstlich in Betracht, § 2 Abs. 3 UStG
drittschützende Wirkung beizulegen.
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO 1977
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Urteil vom 16. April 2002
IX R 40/00
Mittäter
oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte
darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
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