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§ 3 AO 1977
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Urteil vom 3. Mai 2006
I R 124/04
1.
Eine Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 ff. AStG) setzt die
"niedrige Besteuerung" (§ 8 Abs. 3 AStG) der ausländischen
Beteiligungsgesellschaft (sog. Zwischengesellschaft) voraus. Entspricht die nach
dem maßgeblichen ausländischen Recht geschuldete Steuer (Senatsurteil
vom 9. Juli 2003 I R 82/01, BFHE 202, 547, BStBl II 2004, 4) dem
in § 8 Abs. 3 AStG angeführten Schwellenwert der
Steuerbelastung, liegt auch dann keine "niedrige Besteuerung" vor, wenn der
ausländischen Steuerfestsetzung ein behördliches Verfahren
vorausgegangen ist, in dem auf gesetzlicher Grundlage und unter Mitwirkung des
Steuerpflichtigen der Umfang einer Steuerermäßigung festgelegt wurde
(hier: gesetzlich eingeräumte Möglichkeit einer anpassenden
Erhöhung der Steuerbelastung durch sec. 41 subsec. 9 des
irischen Finance Act 1980/1992 für irische Tochtergesellschaften im
International Financial Services Centre in
Dublin).
2. Die
Inkaufnahme einer höheren Belastung mit ausländischer
Körperschaftsteuer durch eine ausländische (hier: irische)
Kapitalanlagegesellschaft zieht auch dann keine verdeckte
Gewinnausschüttung nach sich, wenn hierdurch bei den inländischen
Anteilseignern die Hinzurechnung gemäß § 7 ff. AStG
vermieden wird.
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