Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 284 AO 1977
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Beschluss vom 30. Juli 2001
VII B 78/01
1.
Die Abkürzung der Ladungsfrist als solche stellt keinen Verfahrensmangel
dar, auf den eine Nichtzulassungsbescherde mit Aussicht auf Erfolg gestützt
werden könnte. Führt die Abkürzung der Ladungsfrist jedoch dazu,
dass der Beteiligte an dem festgesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung
nicht teilnehmen kann, weil er erst nach Durchführung der mündlichen
Verhandlung davon Kenntnis erhält, kann er mit der auf die Rüge der
Verletzung seines Rechts auf Gehör gestützten
Nichtzulassungsbeschwerde die Aufhebung des ergangenen Urteils und die
Anberaumung einer neuen mündlichen Verhandlung
erreichen.
2. Zu den
Anforderungen an die Schlüssigkeit dieser Gehörsrüge
(1.).
§ 284 Abs. 1 und Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 26. Juli 2005
VII R 57/04
1.
Ändert sich nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses die
Vermögenslage des Vollstreckungsschuldners oder erkennt dieser die
Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben, ist er vor Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung zur Ergänzung bzw. Richtigstellung seiner
Angaben
verpflichtet.
2.
Ergänzt oder berichtigt der Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung das der Finanzbehörde bereits vorgelegte
Vermögensverzeichnis, wird allein dadurch kein neues Verfahren in Gang
gesetzt. Die Finanzbehörde hat hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung eine erneute Ermessensentscheidung nur dann zu
treffen, wenn der Vollstreckungsschuldner substantiiert besondere Gründe
darlegt, die eine Abstandnahme von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
geboten erscheinen lassen.
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