Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 278 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 X R 8/05
Gegen
den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein
Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der
Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als
Steuerschuldner vollstreckt werden kann.
§ 278 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
§ 278 Abs. 2 AO
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Urteil vom 11. Dezember 2007 VII R
1/07
Überträgt ein Ehegatte das Eigentum an
einem Grundstück und zugleich den ihm gegen die kreditgebende Bank aus der
Sicherungsabrede zustehenden Rückgewähranspruch an den anderen
Ehegatten, der die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden
übernimmt, ist bei der Ermittlung des Wertes der unentgeltlichen Zuwendung
nach § 278 Abs. 2 AO der Rückgewähranspruch in
Höhe der bereits getilgten Darlehensschulden werterhöhend zu
berücksichtigen.
§ 278 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 15/05
1.
Es ist kein hinreichender Grund ersichtlich, den zwischen zusammenveranlagten
Ehegatten unentgeltlich zugewendeten Vermögenswert nach § 278
Abs. 2 AO 1977 einem zeitlich unbeschränkten Zugriff durch das FA
auszusetzen, während die Anfechtung einer solchen
Vermögensverschiebung nach dem AnfG bei nicht zusammenveranlagten Eheleuten
nur zeitlich eingeschränkt möglich
ist.
2. Soweit
§ 278 Abs. 2 AO 1977 eine zeitlich unbeschränkte
Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers vorsieht, während das AnfG
für vergleichbare Sachverhalte zeitlich begrenzte
Anfechtungsmöglichkeiten eröffnet, liegt eine Regelungslücke vor,
die durch eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 AnfG zu
schließen ist.
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VII R 56/99
1.
Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird
durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977
für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden
aufgespalten.
2. Bei
aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den
Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4
AnfG a.F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des
Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil
an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO 1977
entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i.S. des § 191 AO 1977.
Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung der
Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen
Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden
muss.
3. Wechseln
zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der
Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO 1977 zur getrennten
Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden (Steuer-)Anspruch
grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs. 2
AO 1977 gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten
Vollstreckungsmaßnahmen
aufzuheben.
4. Nach
Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist indes die
Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG
a.F. i.V.m. § 7 AnfG a.F. fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt,
ob der Bescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 innerhalb
der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. ergangen
ist.
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