Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 277 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 X R 8/05
Gegen
den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein
Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der
Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als
Steuerschuldner vollstreckt werden kann.
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Urteil vom 11. März
2004 VII R 15/03
1.
Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH
vertretungsberechtigte Personen in
Betracht.
2.
Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es
jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie
beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit
Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des
BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits
ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in
seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht
hat.
3. Der nach
§ 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in
§ 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der
Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für
jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht
unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die
Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des
Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende
Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.
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