Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 268 AO
-
Urteil vom 17. Januar 2008
VI R 45/04
Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die
Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte,
der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung
der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.
§ 268 AO 1977
-
Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
-
Urteil vom 7. März
2006 X R 8/05
Gegen
den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein
Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der
Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als
Steuerschuldner vollstreckt werden kann.
§§ 268 ff. AO 1977
-
Urteil vom 11. März
2004 VII R 15/03
1.
Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH
vertretungsberechtigte Personen in
Betracht.
2.
Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es
jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie
beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit
Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des
BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits
ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in
seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht
hat.
3. Der nach
§ 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in
§ 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der
Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für
jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht
unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die
Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des
Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende
Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.
-
Urteil vom 18. Dezember 2001
VII R 56/99
1.
Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird
durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977
für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden
aufgespalten.
2. Bei
aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den
Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4
AnfG a.F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des
Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil
an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO 1977
entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i.S. des § 191 AO 1977.
Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung der
Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen
Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden
muss.
3. Wechseln
zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der
Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO 1977 zur getrennten
Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden (Steuer-)Anspruch
grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs. 2
AO 1977 gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten
Vollstreckungsmaßnahmen
aufzuheben.
4. Nach
Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist indes die
Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG
a.F. i.V.m. § 7 AnfG a.F. fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt,
ob der Bescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 innerhalb
der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. ergangen
ist.
|