Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 254 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
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Urteil vom 1. Juli 2003
VIII R 45/01
Die
Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629a BGB
ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu
machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das
Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid, sondern nur im
Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der
Haftungsbeschränkung ist in das die Steuerfestsetzung betreffende Urteil
nicht aufzunehmen.
§ 254 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 22. Oktober 2002
VII R 56/00
1.
Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe
nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer
Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, ist (entgegen der
früheren Rechtsprechung des Senats) nicht nichtig, sondern (anfechtbar)
rechtswidrig.
2. Die
in § 249 Abs. 1 und § 254 Abs. 1 AO 1977 genannten
Vollstreckungsvoraussetzungen sind besondere, unabdingbare
Statthaftigkeitsvoraussetzungen einer rechtmäßigen Vollstreckung,
deren Fehlen bei Beginn der Vollstreckungshandlungen zu einem --auch durch
Nachholung der Voraussetzungen während des Vollstreckungsverfahrens-- nicht
heilbaren Rechtsfehler und bei Anfechtung zur ersatzlosen Aufhebung der dennoch
ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahme
führt.
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