Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 251 AO 1977
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Urteil vom 24. August
2004 VIII R 14/02
Nach
Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum
Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw.
Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr
erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das
Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für
Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind
(Änderung der Rechtsprechung).
§ 251 Abs. 2 AO
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Urteil vom 29. August 2007
IX R 58/06
1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene
Kraftfahrzeugsteuer ist auch dann Masseverbindlichkeit i.S. von § 55
Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Steuerpflicht noch andauert, obschon der
Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Existenz des Fahrzeugs hat
(Ergänzung zum BFH-Urteil vom 29. August 2007
IX R 4/07).
2. Auch wenn der Insolvenzverwalter die
Unzulänglichkeit der Masse nach § 210 InsO anzeigt, ist das FA
nicht daran gehindert, ihm gegenüber nach Insolvenzeröffnung
entstehende Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festzusetzen.
§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO
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Urteil vom 13. Mai 2009
XI R 63/07
Das FA ist berechtigt, in einem laufenden
Insolvenzverfahren einen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen, in dem eine negative
Umsatzsteuer für einen Besteuerungszeitraum vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens festgesetzt wird, wenn sich daraus keine Zahllast
ergibt.
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 4/06
Einzelne
Vorsteuerbeträge begründen keinen Vergütungsanspruch, sondern
sind unselbständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der
Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der
Umsatzsteuer eingehen. Aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen
Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer
Steuerschuld führt, können daher einzelne Vorsteuerabzugsbeträge
aus Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, nicht
ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht
werden.
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Urteil vom 16. Januar 2007
VII R 7/06
Will
das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen
einen Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt
sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen zusammen, hat
das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus
Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Dies geschieht, indem im Rahmen
der Saldierung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG die
für den Besteuerungszeitraum berechnete Umsatzsteuer vorrangig mit vor
Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerabzugsbeträgen verrechnet
wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006,
193).
§ 251 Abs. 2 Satz 1 (a.F.) AO 1977
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Beschluss vom 11. April 2001
VII B 304/00
1.
Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde
habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches
Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der
Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der
berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender
Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die
Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung
rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen
Feststellungsinteresses
aus.
2. Die Erwartung
der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand
oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat,
denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende
Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund
dar.
3. Bei der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach
Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines
Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem
Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen
Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach
Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden
ist.
§ 251 Abs. 3 AO
§ 251 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 11/05
1.
Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom
Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen
werden.
2. Macht das
FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend,
handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt
ist.
3. Wenn der
nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung
unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen.
Seine Prozesshandlungen sind
unwirksam.
4. Der
Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977
kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem
Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.
5. Eine Beiladung
des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt
im Revisionsverfahren nicht in Betracht.
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Urteil vom 23. Februar
2005 VII R 63/03
1.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Steuerschuldners ist die Feststellung einer vor Insolvenzeröffnung mit
einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter
bestrittenen Steuerforderung durch Aufnahme des unterbrochenen
Einspruchsverfahrens zu betreiben. Aufgrund der bereits festgesetzten Steuer
kommt der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3
AO 1977 in einem solchen Fall nicht mehr in
Betracht.
2. Ist
eine Steuerforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter durch eine
Einspruchsentscheidung bestandskräftig festgestellt worden, fehlt einer
Klage auf Feststellung, dass die Finanzbehörde den Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis wirksam und bestandskräftig als
Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt hat, das
Feststellungsinteresse.
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Urteil vom 4. Mai 2004
VII R 45/03
Das
FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger
Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
bedarf.
§ 251 Abs. 3 AO 1977 a.F.
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Urteil vom 9. Juli 2003
V R 57/02
1.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung
von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig
nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des
Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten
Säumniszuschläge zu
erlassen.
2. Die
Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende
Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im
Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom
Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus
Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist
gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch
Feststellungsbescheid zu
entscheiden.
3.
Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine
Besonderheiten.
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