Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 240 AO
§ 240 AO 1977
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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Urteil vom 9. Juli 2003
V R 57/02
1.
Die Erhebung von Säumniszuschlägen ist sachlich unbillig, wenn dem
Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung
und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung
von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert. Das FA ist regelmäßig
nicht verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des
Steuerpflichtigen mehr als die Hälfte der verwirkten
Säumniszuschläge zu
erlassen.
2. Die
Frage, ob seit Eröffnung des Konkursverfahrens laufende
Säumniszuschläge gemäß § 63 Nr. 1 KO im
Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden dürfen, kann in einem vom
Konkursverwalter angestrengten Verfahren wegen Erlasses aus
Billigkeitsgründen nicht entschieden werden. Hierüber ist
gemäß § 251 Abs. 3 AO 1977 a.F. durch
Feststellungsbescheid zu
entscheiden.
3.
Für den Erlass der Säumniszuschläge zur Lohnsteuer gelten keine
Besonderheiten.
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Urteil vom 19. Dezember 2000 VII
R 63/99
Die
Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für die Hälfte der vom
Steuerschuldner verwirkten Säumniszuschläge ist nicht deshalb
ermessenswidrig, weil der Steuerschuldner in dem betreffenden Zeitraum
zahlungsunfähig gewesen ist.
§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 18. April 2006
VII R 77/04
1.
Im Abrechnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das FA die
Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bezüglich bereits
verwirkter Säumniszuschläge hätte aufheben
müssen.
2.
Hält das FG die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA
für rechtswidrig, hat es eine eigene Schätzung
vorzunehmen.
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