Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 25. Januar 2007
III R 85/06
Zahlt
die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld
aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus,
beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf
des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen
entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den
beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem
Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden
Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1
AO).
§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 76/03
1.
Die in § 73 AO 1977 angeordnete Haftung der Organgesellschaft für
Steuern des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche
Nebenleistungen.
2.
Von der in § 239 Abs. 1 AO 1977 angelegten Verweisung auf die
für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen
Bestimmungen des Zweiten Teils der AO 1977 nicht
erfasst.
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 AO
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Beschluss vom 14. Juli 2008
VIII B 176/07
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei
einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist
für den gesamten Anspruch des
Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch
eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung
zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten
Teilverjährung.
2. Eine Zurückverweisung an das FG ist auch
im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig.
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO
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Urteil vom 29. April 2008
VIII R 5/06
1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden
Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich
berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren
zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371
Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt
den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
2. Ausnahmsweise hemmt aber eine
Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die
Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne
Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den
Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO 1977
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Urteil vom 24. August 2001
VI R 42/94
Ein
Strafverfahren hat nur dann Einfluss auf die für die Hinterziehungszinsen
geltende Festsetzungsfrist, wenn es bis zum Ablauf des Jahres eingeleitet wird,
in dem die hinterzogenen Steuern unanfechtbar festgesetzt
wurden.
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO
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Urteil vom 25. Januar 2007
III R 85/06
Zahlt
die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld
aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus,
beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf
des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen
entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den
beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem
Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden
Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1
AO).
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