Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 237 AO 1977
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Urteil vom 8. November 2000
I R 10/98
1.
Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene
Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem
Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche
Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74
Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom
23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15
Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften
anwendbar.
4. In den
Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse
Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen
bilden.
§ 237 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
§ 237 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
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