Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 236 AO
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Urteil vom 17. Januar 2007
X R 19/06
Prozesszinsen
nach § 236 AO erhält der Feststellungsbeteiligte, dessen
Einkommensteuerfestsetzung aufgrund der gerichtlichen Anfechtung eines
Grundlagenbescheides durch einen früheren Mitgesellschafter einer KG
geändert wird, selbst dann, wenn er nicht Beteiligter im Verfahren gegen
den Grundlagenbescheid war.
§ 236 AO 1977
§ 236 Abs. 1 AO
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Urteil vom 26. Juni 2007
VII R 53/06
Die im Ausfuhrerstattungsrecht vorgesehene
Sanktion wegen zu Unrecht beantragter Erstattung aufgrund falscher Angaben des
Ausführers ist keine Abgabe zu Marktordnungszwecken, sondern ein
unselbständiger Rechnungsposten bei der Festsetzung des zustehenden
Erstattungsbetrags, so dass im Fall einer erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung
der Erstattungsfestsetzung Prozesszinsen auch auf den erstrittenen
Sanktionsbetrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 MOG zu
berechnen sind. Das gilt auch dann, wenn die angefochtene Verminderung der
Erstattung einen negativen, vom Ausführer zu zahlenden Betrag ergeben hat.
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Urteil vom 25. Januar 2007
III R 85/06
Zahlt
die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld
aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus,
beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf
des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen
entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den
beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem
Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden
Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1
AO).
§ 236 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
§ 236 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
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Urteil vom 16. November 2000
XI R 31/00
Der
während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende und zur Erledigung des
Rechtsstreits führende Feststellungsänderungsbescheid ist als
Grundlagenbescheid bei der Ermittlung eines Verlustrücktrags nach
§ 10d Satz 2 EStG bindend und begründet für die durch
den Verlustrücktrag ausgelöste Erstattung von Einkommensteuer einen
Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2
Nr. 2 a i.V.m. Abs. 1 AO 1977.
§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO
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Urteil vom 25. Januar 2007
III R 85/06
Zahlt
die Familienkasse während des Klageverfahrens das begehrte Kindergeld
aufgrund eines außergerichtlichen Eilverfahrens vorläufig aus,
beginnt die Frist für die Festsetzung von Prozesszinsen nicht mit Ablauf
des Jahres der Auszahlung (§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
AO), sondern erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf Prozesszinsen
entsteht. Erlässt die Familienkasse im weiteren Verlauf des Verfahrens den
beantragten Kindergeldbescheid, entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen zu dem
Zeitpunkt, zu dem sich der Rechtsstreit aufgrund der übereinstimmenden
Erklärungen der Beteiligten erledigt (§ 236 Abs. 2 Nr. 1
AO).
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