Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 235 AO 1977
-
Urteil vom 10. November
2004 XI R 30/04
Festgesetzte
Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß
§ 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden, können nicht als
Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in
der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung abgezogen werden.
-
Beschluss vom 27. Oktober 2000
VIII B 77/00
Bei
summarischer Prüfung ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen zur
Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen auch für
Veranlagungszeiträume vor 1993 weiterhin zulässig. Die Anordnung im
Urteil des BVerfG vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 (BVerfGE
84, 239, BStBl II 1991, 654), wonach das bisherige Recht zur Besteuerung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinseinkünfte) auf alle bis zum
31. Dezember 1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter
anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So
können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31. Dezember 1992 geltende
Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach wie vor strafrechtlich
verfolgt und geahndet werden. Dem stehen weder verfassungsrechtliche
Erwägungen noch § 2 Abs. 3 StGB
entgegen.
§ 235 Abs. 1 Satz 1 AO
-
Urteil vom 29. April 2008
VIII R 5/06
1. Nach dem das Strafverfahren beherrschenden
Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich
berechtigt und verpflichtet, nach Eingang einer Selbstanzeige ein Strafverfahren
zum Zwecke der Prüfung der Straffreiheit gemäß § 371
Abs. 1 und 3 AO einzuleiten. Eine derartige Strafverfahrenseinleitung hemmt
den Anlauf der Frist zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen gemäß
§ 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
2. Ausnahmsweise hemmt aber eine
Strafverfahrenseinleitung, die sich nach den für die
Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der Einleitung bekannten oder ohne
Weiteres erkennbaren Umständen als greifbar rechtswidrig darstellt, den
Anlauf der Festsetzungsfrist nicht.
|