Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 233a AO
-
Urteil vom 19. März 2009
V R 48/07
1. Eine aufgrund unzutreffenden Steuerausweises
in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 2 UStG entstandene
nicht entrichtete Steuer ist gemäß § 233a AO zu verzinsen.
Die aufgrund des Steuerausweises entstandene Umsatzsteuerschuld besteht bis zur
--ohne Rückwirkung eintretenden-- Berichtigung des Steuerbetrags.
2. Eine rückwirkende Berichtigung
unzutreffend ausgewiesener Steuer widerspricht dem Regelungszweck des
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG i.V.m. § 17 Abs. 1
UStG. Für eine sachliche Unbilligkeit der Verzinsung von derartigen
Umsatzsteuernachforderungen ist deshalb kein Anhaltspunkt ersichtlich.
3. Eine ermessenslenkende Billigkeitsregelung der
Verwaltung, wonach Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu
erlassen sind, wenn ein Unternehmer eine unrichtige Endrechnung, die eine
Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG auslöst, in einem auf das
Kalenderjahr der ursprünglichen Rechnungserteilung folgenden Kalenderjahr
nach Aufdeckung seines Fehlers sogleich berichtigt hat, bindet die Gerichte
nicht.
4. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG
herzuleitender Anspruch gegenüber einer Behörde auf Fortführung
einer gesetzwidrigen Verwaltungspraxis besteht nicht.
-
Urteil vom 2. September 2008
VIII R 2/07
§ 12 Nr. 3 EStG schließt den
Abzug von Nachzahlungszinsen i.S. des § 233a AO als Werbungskosten
unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag
--wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen
und festgesetzter Einkommensteuer-- vor der Nachzahlung zur Erzielung von
Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.
-
Urteil vom 17. April 2008 V R 41/06
Der Steuervergütungsanspruch nach
§ 18 Abs. 9 UStG 1993 i.V.m. §§ 59 ff. UStDV
1993 beruht auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i.S. des § 233a
Abs. 1 Satz 1 AO und ist deshalb nach näherer Maßgabe des
§ 233a AO zu verzinsen.
-
Beschluss vom 18. September 2007
I R 15/05
Die vom Bundesamt für Finanzen (jetzt:
Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50
Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte Erstattung von
Abzugsteuern gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
EStG 1997 ist nicht nach § 233a Abs. 1 Satz 2 AO zu
verzinsen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 Rs. C-290/04
"FKP Scorpio Konzertproduktionen GmbH", EuGHE I 2006, 9461).
-
Beschluss vom 30. April 2007
VII B 252/06
Der
Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen
Steuerforderungen verrechnet werden.
§ 233a AO 1977
-
Urteil vom 15. November 2006
XI R 73/03
Die
allgemeine Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des
StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402), mit der
unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. mit Wirkung ab dem
Veranlagungszeitraum 1999 aufgehoben worden ist, verstößt insoweit
nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot, als danach
Nachzahlungszinsen i.S. von § 233a AO 1977, die nach der
Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 (31. März 1999) gezahlt
worden sind, nicht mehr als Sonderausgaben abzogen werden
können.
-
Urteil vom 9. August 2006
I R 10/06
Ein
Steueranspruch ist auch dann gemäß § 233a AO 1977 zu
verzinsen, wenn sich infolge der Berücksichtigung eines
Verlustrücktrags keine Abweichung zwischen der neu festgesetzten und der
zuvor festgesetzten Steuer ergibt.
-
Urteil vom 26. April 2006
I R 122/04
Der
Erstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 AStG a.F. ist
nicht nach § 233a AO 1977 zu
verzinsen.
-
Urteil vom 23. Februar 2006
III R 66/03
Der
Anspruch auf Investitionszulage ist nicht zu
verzinsen.
-
Urteil vom 16. November
2005 X R 3/04
Ein
Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt bei
nachträglicher Zuordnung von Einkünften zu einem anderen
Veranlagungszeitraum nicht in Betracht.
-
Urteil vom 18. Mai 2005
VIII R 100/02
Wurden
bei der erstmaligen Steuerfestsetzung keine Erstattungs- oder Nachzahlungszinsen
festgesetzt, weil die Frist des § 233a Abs. 2 AO 1977 noch nicht
abgelaufen war, so sind nach einer Änderung der Steuerfestsetzung Zinsen
auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem neuen und dem früheren Soll
gemäß § 233a Abs. 5 Satz 2 AO 1977 zu
berechnen.
-
Urteil vom 10. November
2004 XI R 30/04
Festgesetzte
Nachforderungszinsen, die auf Hinterziehungszinsen gemäß
§ 235 Abs. 4 AO 1977 angerechnet wurden, können nicht als
Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG in
der bis einschließlich 1998 geltenden Fassung abgezogen werden.
-
Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 76/03
1.
Die in § 73 AO 1977 angeordnete Haftung der Organgesellschaft für
Steuern des Organträgers erstreckt sich nicht auf steuerliche
Nebenleistungen.
2.
Von der in § 239 Abs. 1 AO 1977 angelegten Verweisung auf die
für Steuern geltenden Vorschriften werden die haftungsrechtlichen
Bestimmungen des Zweiten Teils der AO 1977 nicht
erfasst.
-
Urteil vom 15. Juli 2004
V R 76/01
Im
Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung
gemäß § 233a Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO 1977 an
den Unterschiedsbetrag zwischen der nunmehr festgesetzten und der vorher
festgesetzten Steuer an. Sie sieht keine hilfsweisen Nebenberechnungen zur
Ermittlung einer von der festgesetzten Steuer abweichenden fiktiven Steuer und
der danach zu berechnenden Zinsen vor.
-
Urteil vom 6. November 2002
V R 75/01
1.
Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977
in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der
festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein
Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die
Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem
Soll-Prinzip grundsätzlich
unbeachtlich.
2.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz
rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden
Jahr --also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO
1977-- erklärt und versteuert.
-
Urteil vom 9. Oktober 2002 V R
81/01
Nachzahlungszinsen
zur Umsatzsteuer haben nicht den Charakter von Umsatzsteuern. Ihre Festsetzung
verstößt deshalb nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG.
-
Urteil vom 24. April 2002
XI R 40/01
1.
Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977, die bis zum
31. Dezember 1998 beim Steuerpflichtigen abgeflossen waren, waren nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch dann als
Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie später aufgrund eines
erfolgreichen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung des Zinsbescheides
vorläufig erstattet
wurden.
2. Wird der
Zinsbescheid später aufgehoben oder werden die Zinsen niedriger
festgesetzt, so ist der Sonderausgabenabzug im Umfang der Änderung zu
mindern.
-
Urteil vom 7. November 2001
XI R 24/01
1.
Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 waren nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG a.F. auch ohne Zins- oder
Steuerfestsetzung im Jahr der Zahlung dem Grunde nach als Sonderausgaben
absetzbar.
2. Die
Höhe des Sonderausgabenabzugs richtet sich nach der Höhe der
endgültig festgesetzten
Nachzahlungszinsen.
§ 233a Abs. 1 AO 1977
-
Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
§ 233a Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2 a, Abs. 5 AO 1977
-
Urteil vom 23. Oktober
2003 V R 2/02
Ein
Erlass von Nachzahlungszinsen aus sachlichen Gründen kommt nicht in
Betracht, wenn die Zinsforderung darauf beruht, dass der Steuerpflichtige
nachträglich --aber vor dem 31. Dezember 1995-- auf die Steuerfreiheit
eines Umsatzes verzichtet hat.
§ 233a Abs. 2 AO 1977
-
Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
§ 233a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997
-
Urteil vom 22. Oktober
2003 I R 15/03
Durch
den Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein
abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird kein abweichender Zinslauf gemäß
§ 233a Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG 1997 ausgelöst,
wenn dieser Beschluss ein erstmaliger ist (Bestätigung der Senatsurteile
vom 18. Mai 1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634;
vom 18. Mai 1999 I R 90/98, BFH/NV 1999, 1448, und vom
29. November 2000 I R 45/00, BFHE 193, 500, BStBl II 2001, 326).
Um einen erstmaligen Gewinnverwendungsbeschluss in diesem Sinne handelt es sich
nicht, wenn er einen vorangegangenen Beschluss der Gesellschaft ersetzt, durch
den der Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres thesauriert
wurde.
§ 233a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 a und Abs. 7 AO 1977 i.d.F. des JStG 1997
-
Urteil vom 29. November 2000 I R
45/00
Durch
den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für
ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr wird auch dann kein abweichender Zinslauf
gemäß § 233a Abs. 2 a AO 1977 i.d.F. des JStG
1997 ausgelöst, wenn dieser Beschluss nach Ablauf des folgenden
Wirtschaftsjahres gefasst wird (Anschluss an das Senatsurteil vom 18. Mai
1999 I R 60/98, BFHE 188, 542, BStBl II 1999, 634; gegen BMF-Schreiben
vom 14. September 1999, BStBl I 1999,
842).
§ 233a Abs. 2 Satz 2 AO 1977
-
Urteil vom 13. Juli 2006
IV R 5/05
1.
Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft überwiegen die anderen
Einkünfte, wenn sie höher sind als
diese.
2. Sind die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft negativ, überwiegen die
anderen Einkünfte, wenn diese positiv oder in geringerem Umfang negativ
sind.
3. Werden
andere Einkünfte in zwei oder mehreren Einkunftsarten erzielt, kommt es
für den Vergleich auf die Summe oder, wenn darunter nicht nur positive
Einkünfte sind, den Saldo der anderen Einkünfte
an.
§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO 1977
§ 233a Abs. 2a AO 1977
-
Urteil vom 6. März 2002
XI R 50/00
1.
Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG
beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist (Anschluss an
BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 104/98, BFHE 192, 21, BStBl II
2000, 491).
2. Die
Anwendung des durch das JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 eingeführten
§ 233a Abs. 2a AO 1977 auf nach dem 31. Dezember 1995
entstandene Verluste führt im Falle des Verlustrücktrags auf
Veranlagungszeiträume vor 1996 nicht zu einer verfassungsrechtlich
unzulässigen Rückwirkung.
-
Urteil vom 6. März 2002
XI R 81/00
Das
JStG 1997 vom 20. Dezember 1996 ist durch Ausgabe des BGBl am
27. Dezember 1996 verkündet worden.
§ 233a Abs. 3 AO 1977
-
Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
§ 233a Abs. 3 Satz 3, 234 Abs. 1 Satz 2, 237 Abs. 1, 240 Abs. 1 Satz 4 AO 1977
-
Urteil vom 30. März 2006
V R 2/04
1.
Säumniszuschläge sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen, wenn
ihre Funktion als Druckmittel ihren Sinn verliert (ständige
Rechtsprechung).
2.
Die gesetzgeberische Entscheidung in § 240 Abs. 1 Satz 4 AO
1977, dass Säumniszuschläge nicht akzessorisch zur Hauptschuld sind,
ist auch dann zu beachten, wenn die angefochtene Steuerfestsetzung nach
Konkurseröffnung ersatzlos aufgehoben wird, ohne dass der Steuerpflichtige
Aussetzung der Vollziehung beantragt hatte, obwohl ihm dies möglich gewesen
wäre.
3. Ein
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung kann auch nach Anordnung der Sequestration
zur Beseitigung von Wirkungen vollziehbarer Steuerfestsetzungen geboten sein,
die --wie das Anfallen von Säumniszuschlägen-- nicht in
Vollstreckungsmaßnahmen liegen.
§ 233a Abs. 3 und 5 AO 1977
-
Urteil vom 19. April 2005 VIII
R 12/04
Das
Tatbestandsmerkmal des "zu erstattenden Betrages" in § 233a
Abs. 3 Satz 3 AO 1977 umfasst auch den Betrag, der im Wege der
Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem
nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt
wird.
§ 233a Abs. 4 AO 1977
-
Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
§ 233a Abs. 4 und 5 AO
-
Beschluss vom 14. Juli 2008
VIII B 176/07
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei
einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist
für den gesamten Anspruch des
Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch
eine, wenn auch nur punktuell wirkende Änderung der Steuerfestsetzung
zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten
Teilverjährung.
2. Eine Zurückverweisung an das FG ist auch
im Beschwerdeverfahren betreffend die AdV zulässig.
§ 233a Abs. 5 AO 1977
-
Urteil vom 28. Februar 2002 V
R 42/01
1.
Eine Steuererklärung ohne die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift ist
zwar unwirksam. Dieser Mangel ist aber unbeachtlich, wenn auf eine solche
Steuererklärung ein wirksamer Steuerbescheid
ergeht.
2. Eine
Zustimmung zu einer Steueranmeldung ist ein Verwaltungsakt, wenn sie dem
Steuerpflichtigen durch eine Abrechnung bekannt gegeben
wird.
|