Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 231 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 28. November 2006
VII R 3/06
1.
Ist die Frist der Zahlungsverjährung durch eine Zahlungsaufforderung des FA
unterbrochen worden, steht es nicht in der Macht des FA, die
Unterbrechungswirkung durch einen actus contrarius (hier: Erklärung als
"erledigt") zu
beseitigen.
2. Zur
Würdigung einer solchen Erklärung als öffentlich-rechtlicher
Vertrag.
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Beschluss vom 7. Juli
2004 VII B 344/03
1.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung
des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine
Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und
Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass
sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet
wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
beschädigen.
2.
Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige
Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von
erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch
zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis
nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang
die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden
helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen
können.
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Urteil vom 28. August 2003
VII R 22/01
Die
Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen, wenn die vor Ablauf der
Zahlungsverjährung abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung dem
Zahlungsverpflichteten nicht zugeht (§ 231 i.V.m. § 169 Abs.
1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003,
548).
§ 231 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
§ 231 Abs. 2 AO 1977
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Beschluss vom 7. Juli
2004 VII B 344/03
1.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung
des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine
Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und
Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass
sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet
wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
beschädigen.
2.
Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige
Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von
erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch
zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis
nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang
die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden
helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen
können.
§ 231 Abs. 3 AO 1977
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Beschluss vom 7. Juli
2004 VII B 344/03
1.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung
des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine
Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und
Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass
sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet
wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
beschädigen.
2.
Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige
Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von
erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch
zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis
nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang
die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden
helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen
können.
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