Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 228 AO
§ 228 AO 1977
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Urteil vom 28. November 2006
VII R 3/06
1.
Ist die Frist der Zahlungsverjährung durch eine Zahlungsaufforderung des FA
unterbrochen worden, steht es nicht in der Macht des FA, die
Unterbrechungswirkung durch einen actus contrarius (hier: Erklärung als
"erledigt") zu
beseitigen.
2. Zur
Würdigung einer solchen Erklärung als öffentlich-rechtlicher
Vertrag.
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Urteil vom 21. November 2006
VII R 68/05
Eine
Pfändungsverfügung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die
Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem
betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit
besitzt.
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Beschluss vom 7. Juli
2004 VII B 344/03
1.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der FGO neu gefasste
Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO
ermöglicht neben den Fällen der Divergenz auch dann eine Entscheidung
des BFH, wenn die einheitliche Beantwortung einer Rechtsfrage nur durch eine
Entscheidung des BFH gesichert werden kann, weil dem FG bei der Auslegung und
Anwendung des Rechts Fehler von so erheblichem Gewicht unterlaufen sind, dass
sie, würden sie nicht von einem Rechtsmittelgericht korrigiert, geeignet
wären, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu
beschädigen.
2.
Hat das FG eine für den Streitfall zweifellos einschlägige
Rechtsvorschrift übersehen, ist bei der Frage, ob deshalb ein Fehler von
erheblichem Gewicht vorliegt, der zur Zulassung der Revision nach
§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führt, auch
zu berücksichtigen, in welchem Umfang sich der Fehler des FG im Ergebnis
nachteilig auf den unterlegenen Beteiligten ausgewirkt hat und in welchem Umfang
die Beteiligten durch ihr eigenes Verhalten diesen Irrtum hätten vermeiden
helfen und damit ein anderes Verfahrensergebnis hätten herbeiführen
können.
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
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