Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 226 AO
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Urteil vom 7. August 2007
VII R 12/06
Eine Prozessvollmacht ermächtigt dazu, mit
einem Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers gegen die Forderung
aufzurechnen, zu deren Abwehr die Vollmacht erteilt worden war; Entsprechendes
gilt für die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung des
Kostenschuldners.
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Beschluss vom 30. April 2007
VII B 252/06
Der
Anspruch auf Erstattungszinsen, die auf Zeiträume nach Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens entfallen, kann vom FA nicht mit vorinsolvenzlichen
Steuerforderungen verrechnet werden.
§ 226 AO 1977
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Urteil vom 26. Juli 2005
VII R 72/04
Eine
maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten,
auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen
gegenteilige Buchungswünsche zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 19, 20/00
1.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher
konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann
hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche
hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht
benannt ist.
2. Ein
solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen,
dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen
sind.
3. Sofern er
ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende
Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche
Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen
mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht
jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche
nichtig.
4. Erteilt
sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch
Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein
solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im
Liquidationsstadium fortbestehen soll.
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Urteil vom 14. November 2000
VII R 85/99
1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil
ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum
Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des
Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden
ist.
2. Gegenforderungen
darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung
aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die
Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden
ist.
§ 226 Abs. 1 AO
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Urteil vom 17. April 2007
VII R 27/06
Ist
eine Steuer, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden ist, zu
erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen
wieder gut zu bringen, so stellt der diesbezügliche Anspruch des
Steuerpflichtigen eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt
begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde im
Insolvenzverfahren aufrechnen kann, auch wenn das die Erstattung oder
Vergütung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des
Verfahrens
eintritt.
Dementsprechend
kann das FA die Erstattung von Grunderwerbsteuer gegen Insolvenzforderungen
verrechnen, wenn der Verkäufer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
das ihm vorbehaltene Recht zum Rücktritt von einem vor
Verfahrenseröffnung geschlossenen Kaufvertrag ausübt.
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Urteil vom 17. April 2007
VII R 34/06
Der
Anspruch auf Eigenheimzulage für die dem Beginn der Eigennutzung folgenden
Kalenderjahre wird insolvenzrechtlich mit dem Beginn des betreffenden
Kalenderjahres begründet. Liegt dieser Zeitpunkt nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens, ist die Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers
gegen diesen Anspruch unzulässig.
§ 226 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 21. November 2006
VII R 1/06
Ansprüche
des ehemaligen Insolvenzschuldners auf Erstattung von Einkommensteuer
gehören nicht zu den in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder
abgetretenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an
deren Stelle tretende laufende Bezüge (Anschluss an das BGH-Urteil vom
21. Juli 2005 IX ZR 115/04, BGHZ 163,
391).
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Beschluss vom 7. Juni
2006 VII B 329/05
1.
Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung
des FA mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1
Nr. 1 InsO
unzulässig.
2.
Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des
Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die
Ankündigung der Restschuldbefreiung.
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
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Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 20/04
1.
Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung
ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld,
die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt
wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn
die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden
war.
2. Der
Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der
Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der
Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
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Urteil vom 16. November
2004 VII R 75/03
1.
Auch unter der Geltung der
InsO
kommt es
hinsichtlich der
Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur
Insolvenz
masse
gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine
Insolvenzforderung
ist
, nicht darauf an, ob
der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des
Insolvenz
verfahrens
im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem
Zeitpunkt nach
insolvenzrechtlichen
Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es
besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten
Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Will
das FA nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens die
Aufrechnung gegen einen
Vorsteuervergütungsanspruch
des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als
auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA nach § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO sicherzustellen, dass die Aufrechnung den
Vorsteuervergütungsanspruch
nur insoweit erfasst, als sich
dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor
der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
begründet worden sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil
vom 5. Okt
ober
2004
VII R 69/03).
3.
§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des FA
mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen
Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners.
Die für das FA durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene
Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren
Rechtshandlung.
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Urteil vom 5. Oktober
2004 VII R 69/03
1.
Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein
steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung
des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der
Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im
steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt
nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch
bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO
entwickelten Rechtsprechung
abzuweichen.
2. Die
Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das
FA in dem Zeitpunkt "zur Insolvenzmasse schuldig" i.S. des § 96
Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder
sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten
Schuldners
erbringt.
3. Will
das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen
einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden
Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich
dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA
sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur
insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden
sind.
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Urteil vom 20. Juli 2004
VII R 28/03
Im
Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn
im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des
Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend
bedingt entstanden ist.
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Urteil vom 8. Juli 2004
VII R 55/03
Wird
eine gegen das FA gerichtete Forderung abgetreten und besteht für das FA im
Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Abtretung eine Aufrechnungslage
gegenüber dem bisherigen Gläubiger, die das FA nach § 226
Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 406 BGB berechtigt, die Aufrechnung
mit ihrer Gegenforderung auch gegenüber dem neuen Gläubiger der
Hauptforderung zu erklären, so werden diese eingetretenen Rechtswirkungen
des § 406 BGB durch eine nachträglich vom FA gewährte
Stundung der Gegenforderung, die auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der
Abtretung zurückwirkt, nicht beseitigt.
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Urteil vom 1. August 2000 VII R
31/99
1.
Zur Frage der Aufrechnung des FA gegen ein Vorsteuerguthaben der Konkursmasse im
massearmen Konkurs.
2.
Die Aufrechnung des FA gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch der
Konkursmasse, der sich aus der anteiligen Konkursverwaltervergütung
für den Zeitraum bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit
ergibt, ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn der Konkursverwalter
seinen sich bis zu diesem Zeitpunkt ergebenden Vergütungsanspruch nicht
abgerechnet hat und das Bestehen eines derartigen Vorsteuerguthabens als
Altforderung der Masse im massearmen Konkurs nicht festgestellt worden
ist.
§ 226 Abs. 1 und 4 AO
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Urteil vom 10. Mai 2007
VII R 18/05
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und
einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer
Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit,
kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die
Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der
Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.
2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit
Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens
entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides,
der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf
(Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE
205, 409, BStBl II 2004, 815).
§ 226 Abs. 4 AO
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Urteil vom 16. Dezember 2008
VII R 7/08
1. Hat das für die Besteuerung der
Organgesellschaft zuständige FA den Umsatzsteuererstattungsbetrag nicht an
die Organgesellschaft, sondern an das für die Organträgerin
zuständige FA --zugunsten des Steuerkontos der Organträgerin--
überwiesen, und ist dieser Betrag dort mit Umsatzsteuerschulden der
Organträgerin verrechnet worden, so stellt die Überweisung des
Erstattungsbetrags keine Leistung des für die Organgesellschaft
zuständigen FA an die Organträgerin dar und löst folglich auch
keinen Rückforderungsanspruch dieses FA gegenüber der
Organträgerin aus.
2. Die Überweisung eines Geldbetrags von
einem FA an ein anderes FA --zugunsten des Steuerkontos eines dort veranlagten
Steuerpflichtigen-- kann nicht wie die Zahlung eines Dritten auf eine fremde
Schuld behandelt werden, hat also keine unmittelbare Tilgungswirkung.
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