Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 220 AO 1977
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Urteil vom 4. Februar
2005 VII R 20/04
1.
Wird nach dem Gesetz nicht geschuldete Umsatzsteuer in einer Rechnung
ausgewiesen, entsteht im Zeitpunkt der Rechnungsausgabe eine Umsatzsteuerschuld,
die auch dann erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rechnung berichtigt
wird, durch Vergütung des entsprechenden Betrages zu berichtigen ist, wenn
die Umsatzsteuer noch nicht festgesetzt oder angemeldet worden
war.
2. Der
Vergütungsanspruch entsteht insolvenzrechtlich im Zeitpunkt der
Rechnungsausgabe; gegen ihn kann im Insolvenzverfahren mit der
Umsatzsteuerforderung aufgerechnet werden.
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Urteil vom 4. Mai 2004
VII R 45/03
Das
FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger
Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
bedarf.
§ 220 Abs. 2 AO
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Urteil vom 10. Mai 2007
VII R 18/05
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und
einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer
Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit,
kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die
Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der
Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.
2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit
Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens
entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides,
der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf
(Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE
205, 409, BStBl II 2004, 815).
§ 220 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
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