Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 218 AO
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Urteil vom 17. März 2009
VII R 38/08
Sind im Umsatzsteuerjahresbescheid
abzugsfähige Vorsteuern mit 0 DM/€ zugrunde gelegt, verliert die
Festsetzung eines Vergütungsanspruchs aufgrund einer
Umsatzsteuervoranmeldung (Vorbehaltsfestsetzung), soweit sie auf
berücksichtigten Vorsteuern beruht, ihre Wirksamkeit als formeller
Rechtsgrund für die infolge einer wirksamen Abtretung des Anspruchs
bewirkte Auszahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit beim Zedenten ist das FA
zur Rückforderung des Betrages vom Zessionar berechtigt (Fortentwicklung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 16. Dezember 2008
VII R 17/08
Wird die Dauerfristverlängerung für die
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen widerrufen und die Sondervorauszahlung auf
die Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum, für den die
Fristverlängerung gilt, angerechnet, ist der insoweit nicht verbrauchte
Betrag der Sondervorauszahlung nicht zu erstatten, sondern mit der Jahressteuer
zu verrechnen. Nur soweit die Sondervorauszahlung auch durch diese Verrechnung
nicht verbraucht ist, entsteht ein Erstattungsanspruch.
§ 218 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 VII R 12/05
1.
Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener
Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs
durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht
darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim
Bund eingetreten ist (§ 1922 i.V.m. § 1936 BGB). Der
Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der
Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger
behandeln
lassen.
2. Die
Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten,
der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen
des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden
muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld
Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach
§ 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident
von deren Fortbestehen aus.
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Urteil vom 26. Januar
2006 III R 89/03
Die
Klage, mit der die Familienkasse einen Anspruch gegen den
Sozialleistungsträger auf Rückerstattung von Kindergeld
gemäß § 112 SGB X geltend macht, ist als allgemeine
Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 FGO
zulässig.
§ 218 Abs. 1 AO
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Urteil vom 19. August 2008
VII R 36/07
1. Wird eine Lieferung, für die der
Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist, rückgängig gemacht und
dadurch die Berichtigungspflicht des Unternehmers nach § 17
Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG 1999 ausgelöst,
bewirkt die vom FA in einem nachfolgenden Voranmeldungszeitraum vollzogene
Berichtigung die (Teil-)Erledigung der vorangegangenen (negativen)
Umsatzsteuerfestsetzung "auf andere Weise" i.S. des § 124 AO. War ein
Vergütungsanspruch aus dieser Festsetzung abgetreten, so entsteht der
Rückforderungsanspruch des Fiskus aus § 37 Abs. 2 AO
gegenüber dem Zessionar im Umfang der ursprünglich zu hoch
ausgezahlten Steuervergütung (Bestätigung der
Senatsrechtsprechung).
2. Die Feststellung einer vom FA angemeldeten,
einen früheren Vorsteuerabzug berichtigenden Umsatzsteuer zur
Insolvenztabelle hat die gleiche Wirkung wie ein inhaltsgleicher
Berichtigungsbescheid i.S. des § 17 UStG 1999. Ein Zessionar als
Rechtsnachfolger im Zahlungsanspruch aus dem ursprünglichen
Vorauszahlungsbescheid und Leistungsempfänger ist einem
Rückforderungsanspruch in beiden Fällen gleichermaßen ausgesetzt
(Fortentwicklung der Rechtsprechung).
§ 218 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 4. Mai 2004
VII R 45/03
Das
FA kann im Insolvenzverfahren mit Forderungen aufrechnen, die vor
Verfahrenseröffnung entstanden sind, ohne dass es deren vorheriger
Festsetzung, Feststellung oder Anmeldung zur Insolvenztabelle
bedarf.
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Urteil vom 14. November 2000
VII R 85/99
1.
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Revision gegen ein Leistungsurteil
ist auch dann noch gegeben, wenn die klageweise geltend gemachte Leistung zum
Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung unter Vorbehalt des
Rechtsstandpunktes des Schuldners erbracht worden
ist.
2. Gegenforderungen
darf das HZA jedenfalls dann nicht gegen festgesetzte Ausfuhrerstattung
aufrechnen, wenn sie konstitutiv durch Bescheid festgesetzt werden und die
Vollziehung dieses Bescheides ausgesetzt worden
ist.
§ 218 Abs. 1, Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 9. April 2002 VII R
108/00
1.
Hat das FA abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines
Voranmeldungszeitraumes an den Zessionar ausgezahlt, entsteht gegen diesen ein
Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für die Auszahlung durch
Berichtigung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 3
i.V.m. Abs. 1 Satz 3 UStG in einem späteren Voranmeldungszeitraum
entfallen ist.
2.
Die zur Auszahlung des Vorsteuerüberschusses führende
Umsatzsteuerfestsetzung (§ 168 AO 1977) hat mit der Berichtigung der
Bemessungsgrundlage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG
in einer späteren Umsatzsteuervoranmeldung (§ 168 AO 1977) ihre
Wirksamkeit als formeller Rechtsgrund verloren (§ 124 Abs. 2
i.V.m. § 218 Abs. 1 AO 1977).
§ 218 Abs. 2 AO
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Urteil vom 18. September 2007 I R
54/06
Hat das Finanzamt eine im Jahr 1993 erfolgte
Gewinnausschüttung den Einkünften des Anteilseigners aus Land- und
Forstwirtschaft zugeordnet und deshalb die entsprechende Einnahme zur
Hälfte im Einkommensteuerbescheid 1992 erfasst, so müssen auch die
anfallenden Steueranrechnungsbeträge (Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer) zur Hälfte auf die Einkommensteuer 1992 angerechnet
werden. Das gilt auch dann, wenn jene Beträge bereits vollen Umfangs auf
die Einkommensteuer 1993 angerechnet worden sind.
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Urteil vom 26. Juni 2007
VII R 35/06
§ 130 Abs. 2 Nr. 4 AO
enthält ermessenslenkende Vorgaben (intendiertes Ermessen). Deshalb ist
eine Anrechnungsverfügung im Allgemeinen im Interesse von
Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung
zurückzunehmen, wenn der Begünstigte deren Rechtswidrigkeit erkannt
oder lediglich infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Diese
Regelfolge des § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO ist grundsätzlich
nicht begründungsbedürftig.
§ 218 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 21. November 2006
VII R 68/05
Eine
Pfändungsverfügung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die
Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem
betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit
besitzt.
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Beschluss vom 13. Juli 2006
V B 70/06
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die auf der Änderung der Bemessungsgrundlage
beruhende Berichtigung des Umsatzsteuerbetrages und korrespondierend des
Vorsteuerabzugs nach § 17 Abs. 1 UStG 1999 zu einer Änderung
der ursprünglichen Steuerfestsetzung in dem Sinne führt, dass ein
abgetretener Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO 1977
zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 9. April 2002
VII R 108/00, BFHE 198, 294, BStBl II 2002,
562).
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Urteil vom 18. April 2006
VII R 77/04
1.
Im Abrechnungsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das FA die
Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids bezüglich bereits
verwirkter Säumniszuschläge hätte aufheben
müssen.
2.
Hält das FG die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das FA
für rechtswidrig, hat es eine eigene Schätzung
vorzunehmen.
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Urteil vom 26. Juli 2005
VII R 72/04
Eine
maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten,
auch wenn das FA darin seine Bereitschaft erklärt, unter Umständen
gegenteilige Buchungswünsche zu
berücksichtigen.
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Beschluss vom 13. Januar
2005 VII B 147/04
1.
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Entscheidung des FG willkürlich ist.
Das ist der Fall, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar
erscheint, weil bei der vom FG vorgenommenen Änderung des angefochtenen
Abrechnungsbescheides die Steuerbescheide und die in ihnen ausgewiesenen
anrechenbaren Steuern nicht vollständig und sachlogisch richtig
berücksichtigt worden sind.
2. Nicht alles, was
in dem Abrechnungsteil eines Einkommensteuerbescheides enthalten ist, stellt
eine bestandskraftfähige Regelung dar. Dies gilt vielmehr nur für die
im EStG vorgeschriebene Entscheidung über die Anrechnung bestimmter
Steuerzahlungen auf die Einkommensteuer, nicht aber für sonstige Zahlungen
oder Verbuchungen und einen angeblichen Erstattungsanspruch aufgrund solcher
Buchungen.
3. Wird
die Revision bei teilbarem Streitgegenstand nur teilweise zugelassen, hat der
Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach
dem Wert des erfolglosen Teilgegenstandes zu tragen; die
außergerichtlichen Kosten für dieses Verfahren sind ihm in der
Beschwerdeentscheidung in Höhe der nach dem Wert des gesamten
Streitgegenstandes errechneten Quote aufzuerlegen (Anschluss an BGH-Beschluss
vom 17. Dezember 2003 V ZR 343/02, NJW 2004,
1048).
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Urteil vom 14. Mai 2002 VII R
6/01
1.
Der Anspruch auf Erstattungszinsen gemäß § 233a AO 1977
entsteht mit der Steuerfestsetzung, die zu dem eine Erstattung auslösenden
Unterschiedsbetrag i.S. des § 233a Abs. 1 AO 1977
führt.
2. Eine
vor der Steuerfestsetzung angezeigte Abtretung des Anspruchs auf
Erstattungszinsen ist unwirksam.
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Urteil vom 23. August 2001
VII R 94/99
Der
Organträger hat auch nach Aufhebung der gegenüber einer vermeintlichen
Organgesellschaft ergangenen Umsatzsteuerbescheide keinen unmittelbaren Anspruch
auf Erstattung der Umsatzsteuer, welche die Organgesellschaft zugunsten ihres
eigenen Umsatzsteuerkontos gezahlt hat.
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Urteil vom 12. Juli 2001
VII R 19, 20/00
1.
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher
konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann
hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche
hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht
benannt ist.
2. Ein
solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen,
dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen
sind.
3. Sofern er
ferner dahin auszulegen ist, dass auch zukünftig entstehende
Vergütungsansprüche betroffen sein sollen, und eine solche
Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von künftigen Ansprüchen
mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre er nur insoweit, nicht
jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche
nichtig.
4. Erteilt
sich der alleinige Anteilseigner und Geschäftsführer einer GmbH durch
Satzungsänderung Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, so ist ein
solcher Beschluss dahin zu verstehen, dass die Befreiung auch im
Liquidationsstadium fortbestehen soll.
§ 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 29. Oktober 2002
VII R 2/02
Die
bestandskräftige Festsetzung der angemeldeten und selbstberechneten
Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den
Beitrittsländern vor dem 3. Oktober 1990 schließt einen Anspruch
auf Erstattung der Abgabe aus, obwohl deren Erhebung rechtswidrig
war.
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Urteil vom 7. Februar 2002 VII
R 33/01
1.
Maßgebend für die Frage, ob ein Erstattungsanspruch für eine
nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland gezahlte
Getreide-Mitverantwortungsabgabe besteht, sind die Vorschriften des MOG in
entsprechender Anwendung und die AO
1977.
2. Eine etwa
in der Anmeldung liegende Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe ist
nicht nichtig. Auf den Bestand der Festsetzung hat das Senatsurteil vom
4. Juli 1996 VII R 32/95 (BFH/NV 1997, 317) keinen
Einfluss.
3. Nach
Ablauf der Festsetzungsfrist kann der Antrag auf Aufhebung der danach
endgültigen Festsetzung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe nicht mehr mit
Erfolg gestellt
werden.
4. Zur
Verjährung eines
Erstattungsanspruchs.
5.
Der Eintritt der Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, seine
Geltendmachung steht nicht zur Disposition der
Behörde.
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Beschluss vom 11. April 2001
VII B 304/00
1.
Wird nach Einziehung der gepfändeten Forderung mit der
Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbehörde
habe den Geldbetrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches
Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der
Tatsachen, aus denen sich dieser Verstoß ergibt, verbunden mit der
berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbehörde werde nach entsprechender
Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die
Vollstreckungsmaßnahme bewirkten Vermögensverschiebung
rückgängig machen, für die Annahme des erforderlichen besonderen
Feststellungsinteresses
aus.
2. Die Erwartung
der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbehörde den Gegenstand
oder Geldbetrag unter Verstoß gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat,
denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende
Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund
dar.
3. Bei der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist im massearmen Konkurs nach
Anzeige der Masseunzulänglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines
Massegläubigers in die Masse unzulässig, wobei es nach bisherigem
Konkursrecht --im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen
Insolvenzrecht-- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach
Eintritt der Masseunzulänglichkeit entstanden
ist.
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