Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 208 Abs. 1 AO 1977
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Beschluss vom 6. Februar 2001 VII
B 277/00
1.
Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Unterlagen und Belegen
(Beweismaterial) durch die Steuerfahndung an die Wohnsitz-FÄ
(Veranlagungsstellen) solcher Bankkunden, gegen die sich das
steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren, in dessen Rahmen dieses
Beweismaterial anlässlich einer Durchsuchung der Bank gewonnen wurde, nicht
richtete (nicht verfahrensbeteiligte Bankkunden), so handelt es sich um eine
Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet
ist.
2. Geld- oder
Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern über ein deutsches
Kreditinstitut in banküblicher Weise abgewickelt werden, sind in Anbetracht
der Gewährleistung der Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs zwischen
den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern
(Art. 56 ff. EG) nicht geeignet, einen steuerstrafrechtlichen
Anfangsverdacht zu begründen.
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Satz 2 AO 1977
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Beschluss vom 15. Juni 2001 VII B
11/00
1.
Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der
Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der
Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten
und/oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch
Bareinzahlungen und Barabhebungen
abwickelt.
2. Der
hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe
muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem
Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen
rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden
Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten
ist.
3. Besteht ein
Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im
Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die
Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von
Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht
im Wege.
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO
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Urteil vom 16. Januar 2009
VII R 25/08
1. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung
gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und
steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um
Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als "hinreichend veranlasst" und
nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Hierfür
bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine
Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte
Steuerfälle zu entdecken.
2. Sind die durch den Bezug von Bonusaktien der
Deutschen Telekom AG erzielten Einkünfte in der von der Bank ihren Kunden
übersandten Erträgnisaufstellung nicht erfasst worden, die Kunden aber
durch ein Anschreiben klar und unmissverständlich dahin informiert worden,
dass diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung
einkommensteuerpflichtig sind, stellt dies keine für eine
Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung
dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen
Wertpapierdepots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem Finanzamt
zu verschweigen.
§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
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Urteil vom 5. Oktober 2006
VII R 63/05
1.
Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung
unbekannter Steuerfälle nach § 93, § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AO 1977 kann auch dann vorliegen, wenn bei
Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch
bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe
begünstigt worden sind. Eine nur geringe Anzahl bereits festgestellter
Steuerverkürzungen allein steht dann der Aufnahme von Vorfeldermittlungen
nicht entgegen.
2.
Die Befragung Dritter, auch wenn sie mit den möglichen
Steuerverkürzern in keiner unmittelbaren Beziehung stehen, ist --ohne dass
es eines Anlasses in ihrer Person oder Sphäre bedürfte--
gerechtfertigt, wenn die Steuerfahndung aufgrund ihrer Vorerkenntnisse nach
pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu
steuererheblichen Tatsachen zu führen
vermag.
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Beschluss vom 21. Oktober
2003 VII B 85/03
Beim
gegenwärtigen Stand der Diskussion über die mögliche
Verfassungswidrigkeit der Besteuerung sog. Spekulationsgewinne wegen Bestehens
struktureller Vollzugsdefizite ist auch die Rechtmäßigkeit eines auf
Aufdeckung und Ermittlung noch unbekannter Spekulationsgewinne gerichteten
Sammelauskunftsersuchens an ein Kreditinstitut ernstlich zweifelhaft (Anschluss
an BFH-Beschluss vom 11. Juni 2003 IX B 16/03, BFHE 202, 53,
BStBl II 2003, 663).
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Beschluss vom 21. März 2002
VII B 152/01
1.
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der
Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum
eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das
Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf
tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten
Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei
irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu
bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat
(hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses
Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb
der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne
realisiert haben.
2.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der
Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer
Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von
Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und
Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen
insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert"
orientieren.
3. Der
Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an
der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den
Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine
entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht
geboten.
§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 5. Oktober 2006
VII R 63/05
1.
Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung
unbekannter Steuerfälle nach § 93, § 208 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 AO 1977 kann auch dann vorliegen, wenn bei
Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch
bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe
begünstigt worden sind. Eine nur geringe Anzahl bereits festgestellter
Steuerverkürzungen allein steht dann der Aufnahme von Vorfeldermittlungen
nicht entgegen.
2.
Die Befragung Dritter, auch wenn sie mit den möglichen
Steuerverkürzern in keiner unmittelbaren Beziehung stehen, ist --ohne dass
es eines Anlasses in ihrer Person oder Sphäre bedürfte--
gerechtfertigt, wenn die Steuerfahndung aufgrund ihrer Vorerkenntnisse nach
pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu
steuererheblichen Tatsachen zu führen
vermag.
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Beschluss vom 21. März 2002
VII B 152/01
1.
Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der
Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum
eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das
Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf
tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten
Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der
Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei
irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu
bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat
(hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses
Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb
der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne
realisiert haben.
2.
Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der
Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer
Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von
Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und
Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen
insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert"
orientieren.
3. Der
Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-)Auskunftsersuchen ist nur an
der Regelung des § 30a Abs. 2 i.V.m. § 30a Abs. 5
AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die
Finanzbehörden Auskünfte --auch Sammelauskünfte-- bei den
Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine
entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht
geboten.
§ 208 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
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