Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 200 AO 1977
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Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 103/00
1.
Bei einem Körperschaftsteuerbescheid ist der zu besteuernde
Lebenssachverhalt das in dem betreffenden Jahr bezogene Einkommen, weshalb im
Einspruchsverfahren einzelne Teile des Einkommens dieses Jahres gegeneinander
ausgetauscht werden
können.
2. Ist
eine vGA dem Grunde nach anzunehmen, so ist der Gewinn um die Differenz zwischen
dem tatsächlich vereinbarten Preis und dem Preis zu erhöhen, den
voneinander unabhängige Vertragspartner unter vergleichbaren Umständen
vereinbart hätten
(Fremdvergleichspreis).
3.
Jede Schätzung des FA ist im Klageverfahren voll nachprüfbar. Das FG
kann seine Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an die Stelle der des FA setzen,
ohne deshalb die Schätzung des FA als rechtsfehlerhaft einstufen zu
müssen.
4. Das
Akteneinsichtsrecht der Beteiligten erstreckt sich auch auf vom FG beigezogene
"fremde" Steuerakten (Abweichung vom BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984
VIII R 195/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226). Ein FG kann jedoch
von der Beiziehung solcher Akten absehen, wenn die Gefahr einer Verletzung von
§ 30 AO 1977 im Falle der Akteneinsichtnahme durch die Beteiligten
besteht.
5. Ein FG
darf die Verwertung der vom FA eingebrachten anonymisierten Daten über
Vergleichsbetriebe nicht schon im Grundsatz
ablehnen.
6. Bei der
Verletzung von Mitwirkungspflichten ist danach zu unterscheiden, ob sich die
Pflicht auf eine Tatbestandsvoraussetzung oder die Rechtsfolge eines
Besteuerungstatbestandes bezieht. Bezieht sie sich auf eine
Tatbestandsvoraussetzung, so löst die Pflichtverletzung eine Reduzierung
des Beweismaßes für die Ermittlung der einzelnen
Tatbestandsvoraussetzung aus. Bezieht sie sich auf eine Rechtsfolge, so
rechtfertigt sie regelmäßig die Schätzung der
Besteuerungsgrundlage.
7.
Verweigert eine inländische Tochtergesellschaft die Auskunft darüber,
wie die mit ihrer ausländischen Muttergesellschaft vereinbarten Preise
zustande gekommen sind, so kann aus der Pflichtverletzung nur gefolgert werden,
dass die vereinbarten Preise durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind. Die vereinbarten Preise können dennoch angemessen sein. Für die
Ermittlung des angemessenen Fremdvergleichspreises trägt das FA die
objektive
Beweislast.
8. Nach
deutschem Steuerrecht bestehen außerhalb der
§§ 140 ff. AO 1977 und der §§ 238 ff.
HGB für vGA keine speziellen Aufzeichnungs- und
Dokumentationspflichten.
9.
Zur Anwendung der sog. Standardmethoden und ihrer Verprobung bei der Ermittlung
des Fremdvergleichspreises einer
Vertriebstochtergesellschaft.
10.
Die Ermittlung des Fremdvergleichspreises kann nicht auf die
Wiederverkaufspreismethode gestützt werden, wenn nur auf die Einkäufe
von drei unverbundenen Produzenten zurückgegriffen werden kann, die
entsprechenden Einkäufe sich nicht auf alle Streitjahre erstrecken und die
Einkünfte nur zu höchstens 5 v.H. des Gesamtumsatzes der
Vertriebsgesellschaft
führen.
11.
Ergibt sich auf der Basis der Preisvergleichs- oder der
Wiederverkaufspreismethode nur eine Bandbreite angemessener
Fremdvergleichspreise, so besteht für die Schätzung eines Mittelwertes
regelmäßig keine Rechtsgrundlage. Die Schätzung muss sich an dem
für den Steuerpflichtigen günstigsten Bandbreitenwert
orientieren.
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Beschluss vom 10. Mai 2001
I S 3/01
1.
Nach deutschem Steuerrecht bestehen für vGA keine speziellen Aufzeichnungs-
oder Dokumentationspflichten. Es bestehen allerdings die allgemeinen
Auskunftspflichten (§ 93, § 200 AO 1977), die Verpflichtung
zur Vorlage von Urkunden (§ 97, § 200 AO 1977) und ggf. auch
die erhöhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO
1977.
2. Eine
Dokumentation dient lediglich dem Nachweis, dass der Steuerpflichtige sich bei
der Festsetzung seines Verrechnungspreises von Überlegungen leiten
ließ, die auch ein fremder Dritter angestellt hätte. Sie erlaubt nur
in Grenzen den Rückschluss auf die Unangemessenheit des tatsächlich
angesetzten Preises. In keinem Fall dient sie dem Nachweis des angemessenen
Fremdvergleichspreises der Höhe
nach.
3. Eine
inländische Tochtergesellschaft hat regelmäßig keine
Möglichkeit, Kalkulationsunterlagen ihrer ausländischen
Muttergesellschaft zu beschaffen. Die Nichtbeschaffung löst deshalb nicht
die Rechtsfolge des § 90 Abs. 2 AO 1977
aus.
§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO
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Urteil vom 24. Juni 2009
VIII R 80/06
1. Die Befugnisse aus § 147 Abs. 6
AO stehen der Finanzbehörde nur in Bezug auf Unterlagen zu, die der
Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat.
2. Die Verpflichtung zur geordneten Aufbewahrung
von Unterlagen nach § 147 Abs. 1 AO trifft auch Steuerpflichtige,
die gemäß § 4 Abs. 3 EStG als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
ansetzen.
3. Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht
in § 147 Abs. 1 AO ist grundsätzlich abhängig vom
Bestehen und vom Umfang einer gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Aufzubewahren
sind danach alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur
Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen
Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sein können. § 147
Abs. 1 Nr. 5 AO ist mit dieser Maßgabe einschränkend
auszulegen.
4. Das Recht, nach § 146 Abs. 5
Satz 1 AO eine bestimmte Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung zu
wählen, ist ausgeübt, wenn sich der Steuerpflichtige entschieden hat,
Aufzeichnungen sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu
führen und wenn er die notwendigen Unterlagen ebenfalls in beiden Formen
aufbewahrt. In diesem Fall erstreckt sich die Pflicht zur Aufbewahrung nach
§ 147 Abs. 1 AO auf sämtliche Aufzeichnungen und
Unterlagen.
5. Führt der Steuerpflichtige
Aufzeichnungen, zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet ist, so sind die
Aufzeichnungen dann nicht gemäß § 146 Abs. 6 AO
"für die Besteuerung von Bedeutung", wenn sie der Besteuerung nicht
zugrunde zu legen sind.
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Beschluss vom 26. September 2007
I B 53, 54/07
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der
Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später
durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein
Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung
nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung
gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die
Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der
Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier:
Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben,
organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das
handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage
beeinflusst haben.
§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO 1977
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Urteil vom 4. November
2003 VII R 28/01
1.
Zwischen einer Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter
Verhältnisse dritter Personen muss ein sachlicher Zusammenhang in der Weise
bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers
liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen.
Fehlt es an einer solchen konkreten Prüfungstätigkeit, die den Anlass
für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der
Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen
Befugnisse.
2. Diese
Grundsätze gelten auch für ein Mitwirkungsverlangen, das darauf
gerichtet ist, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit
ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen.
Ein derartiges Mitwirkungsverlangen ist rechtswidrig.
§ 200 Abs. 2 Satz 1 AO
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Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 68/04
1. Das für eine Außenprüfung nach
§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche
Aufklärungsbedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher
Einkünfte ("Einkunftsmillionär") erhebliche Beträge zu
Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur
Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine
substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der
verfügbaren Geldmittel gemacht hat.
2. Die Entscheidung des FA über die
Zweckmäßigkeit einer Außenprüfung nach § 193
Abs. 2 Nr. 2 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Vielzahl von
Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu
rechnen ist.
3. Die Außenprüfung nach
§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann auch in den Räumen des FA
durchgeführt werden. Sie ist insoweit von einer Prüfung an Amtsstelle
durch Maßnahmen der Einzelermittlung i.S. der §§ 88 ff. AO
zu unterscheiden.
4. Die Entscheidung des FA, die
Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen, ist
ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerpflichtige weder über
Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz
verfügt. Eine Wohnung des Steuerpflichtigen im Ausland kann das FA bei der
Festlegung des Prüfungsortes unberücksichtigt lassen.
§ 200 Abs. 3 Satz 2 AO 1977
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Beschluss vom 22. Dezember
2006 VII B 121/06
1.
Kontrollbesuche der Steuerfahndung in Räumlichkeiten, die an Prostituierte
zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit vermietet worden sind, sind
grundsätzlich --in angemessener und zumutbarer Häufigkeit-- zur
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle i.S. des § 208
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 hinreichend veranlasst. Der
mögliche (Neben-)Effekt, die Prostituierten zu veranlassen, ihre
steuerlichen Pflichten zu erfüllen bzw. am "Düsseldorfer Verfahren"
teilzunehmen, ist mit dem Ermittlungsauftrag der Steuerfahndung nicht
unvereinbar.
2. Der
Vermieter kann sich gegenüber den Kontrollbesuchen nicht auf ein
Abwehrrecht als Inhaber des Hausrechts an den vermieteten Räumen bzw. an
den gemeinschaftlich zu nutzenden Bereichen berufen, da die Kontrollbesuche bei
den Mieterinnen selbst nicht als "Eingriffe und Beschränkungen" i.S. des
Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren
sind.
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