Urteil vom 20. März 2002
I R 63/99
1.
Die Anwendung von § 42 AO 1977 neben der Hinzurechnungsbesteuerung
gemäß §§ 7 ff. AStG setzt voraus, dass die
gewählte Gestaltung auch bei einer Bewertung am Gesetzeszweck der
§§ 7 ff. AStG sich als Missbrauch von
Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt (Bestätigung der
Senatsurteile vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl
II 1992, 1029; vom 23. Oktober 1991 I R 40/89, BFHE 166, 323,
BStBl II 1992, 1026; vom 19. Januar 2000 I R 94/97, BFHE 191,
257, BStBl II 2001, 222). Diese Einschränkung gilt auch dann, wenn die
Zwischenschaltung der Basisgesellschaft nur deswegen nicht der
Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 ff. AStG zu
unterwerfen ist, weil die Zwischeneinkünfte keiner Niedrigbesteuerung nach
§ 8 Abs. 3 AStG
unterliegen.
2. Sind
die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 42 Satz 1 AO 1977
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 n.F.) nicht erfüllt, bleibt
die Vorschrift unbeschadet des § 42 Abs. 2 AO 1977 n.F.
unanwendbar.
3.
Liegt die Unangemessenheit einer Gestaltung allein in Tatumständen, die die
Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG auslösen,
liegt regelmäßig kein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 vor.
So verhält es sich auch bei der Einschaltung einer Gesellschaft zur
Finanzierung eines konzerneigenen
Bauprojektes.
4. Es
ist nicht missbräuchlich, wenn eine Tochtergesellschaft ihr
Ausschüttungsverhalten gegenüber der Muttergesellschaft danach
ausrichtet, dass die Muttergesellschaft einerseits für die
Ausschüttungen in den Genuss des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
kommt und ihr andererseits die Möglichkeit erhalten bleibt, die mit der
Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Kosten als
Betriebsausgaben abzuziehen.