Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 199 AO
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Beschluss vom 26. September 2007
I B 53, 54/07
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der
Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später
durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein
Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung
nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung
gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die
Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der
Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier:
Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben,
organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das
handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage
beeinflusst haben.
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