Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 197 AO 1977
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Beschluss vom 29. April 2002
IV B 2/02
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht dem Steuerpflichtigen ein Recht auf
gerichtliche Überprüfung der Festlegung des Außenprüfers
zusteht, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Prüfers --über
die bloße Besorgnis der Befangenheit hinaus-- zu befürchten ist, dass
der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen wird, ohne dass diese
Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht
werden könnte.
§ 197 Abs. 1 und 2 AO 1977
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Urteil vom 10. April 2003
IV R 30/01
Ist
der Verwaltungsakt, mit dem der Beginn einer Außenprüfung festgesetzt
wurde, rechtswidrig und hat der Steuerpflichtige ihn oder die
Prüfungsanordnung angefochten, so beinhaltet ein Antrag auf AdV der
Prüfungsanordnung nicht auch einen Antrag auf Verschiebung des Beginns der
Prüfung i.S. des § 197 Abs. 2 AO
1977.
Der Lauf der
Festsetzungsfrist wird in einem solchen Fall nicht gemäß
§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 gehemmt (Abgrenzung zu den
BFH-Urteilen vom 18. Oktober 1988 VII R 123/85, BFHE 154, 446,
BStBl II 1989, 76, und vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156,
18, BStBl II 1989, 483).
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