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§ 194 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 4. November
2003 VII R 28/01
1.
Zwischen einer Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter
Verhältnisse dritter Personen muss ein sachlicher Zusammenhang in der Weise
bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers
liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen.
Fehlt es an einer solchen konkreten Prüfungstätigkeit, die den Anlass
für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der
Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen
Befugnisse.
2. Diese
Grundsätze gelten auch für ein Mitwirkungsverlangen, das darauf
gerichtet ist, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit
ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen.
Ein derartiges Mitwirkungsverlangen ist rechtswidrig.
§ 194 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 53/04
1.
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25. November
1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461) fest, dass im
Rahmen einer Außenprüfung ermittelte Tatsachen bei der Änderung
eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerbescheides nur
ausnahmsweise nicht verwertet werden dürfen, wenn ein sog. qualifiziertes
materiell-rechtliches Verwertungsverbot zum Zuge
kommt.
2.
Auskunftsbegehren dürfen auch an Dritte gerichtet werden, wenn der
Steuerpflichtige unbekannt ist und ein hinreichender Anlass aufgrund konkreter
Umstände oder allgemeiner, auch branchenspezifischer, Erfahrungen
besteht.
3. Liegen
die Voraussetzungen für ein qualifiziertes Verwertungsverbot vor, weil ein
weiteres Beweismittel nur unter Verletzung von Grundrechten oder in strafbarer
Weise von der Finanzbehörde erlangt worden ist, so kann dieses
Verwertungsverbot ausnahmsweise im Wege einer sog. Fernwirkung auch der
Verwertung dieses nur mittelbaren --isoliert betrachtet rechtmäßig
erhobenen-- weiteren Beweismittels
entgegenstehen.
§ 194 Abs. 3 AO
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Urteil vom 9. Dezember 2008
VII R 47/07
1. Kontrollmitteilungen aus Anlass von
Bankenprüfungen sind, wenn keine legitimationsgeprüften Konten oder
Depots betroffen sind, nach § 194 Abs. 3 AO grundsätzlich
ohne besonderen Anlass zulässig. Aus § 30a Abs. 1 AO ergibt
sich keine weitergehende Auswertungsbeschränkung "im Bankenbereich".
2. Ein bankinternes Aufwandskonto ist kein
legitimationsgeprüftes Konto i.S. des § 154 Abs. 2 AO.
Buchungsbelege zu diesem Konto, die ein legitimationsgeprüftes Konto oder
Depot betreffen, fallen gleichwohl unter den Schutz des § 30a
Abs. 3 Satz 2 AO, weil sie notwendigerweise auch zu diesem Kundenkonto
gehören.
3. § 30a Abs. 3 AO entfaltet auch
im Rahmen nicht strafrechtlich veranlasster, typisch steuerrechtlicher
Ermittlungen zur Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung keine
"Sperrwirkung", wenn ein hinreichender Anlass für die Kontrollmitteilung
besteht (Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 28. Oktober 1997
VII B 40/97, BFH/NV 1998, 424).
4. "Hinreichend veranlasst" ist eine
Kontrollmitteilung dann, wenn das zu prüfende Bankgeschäft
Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und
banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für
Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung
erkennen lassen, die --mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken
geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist-- dazu verlockt, solche
Einkünfte dem FA zu verschweigen, wenn also eine erhöhte
Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht.
5. Der hinreichende Anlass für die
"Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse" muss sich anhand der
konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in vergleichbaren
Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen Erkenntnisse
nachvollziehbar ergeben.
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 61/06
1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung
angeordnet werden.
2. Die Rechtmäßigkeit der
Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der
Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.
3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der
Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder
Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche
besondere Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im
Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die
Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen
(Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren.
Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit
den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die
Umsetzung zur Wehr zu setzen.
§ 194 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 4. November
2003 VII R 28/01
1.
Zwischen einer Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter
Verhältnisse dritter Personen muss ein sachlicher Zusammenhang in der Weise
bestehen, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers
liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, solche Feststellungen zu treffen.
Fehlt es an einer solchen konkreten Prüfungstätigkeit, die den Anlass
für die Feststellung der Verhältnisse Dritter bieten muss, handelt der
Prüfer außerhalb der ihm durch den Prüfungsauftrag verliehenen
Befugnisse.
2. Diese
Grundsätze gelten auch für ein Mitwirkungsverlangen, das darauf
gerichtet ist, unabhängig von einer konkreten Prüfungstätigkeit
ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse Dritter festzustellen.
Ein derartiges Mitwirkungsverlangen ist rechtswidrig.
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Beschluss vom 2. August 2001
VII B 290/99
1.
Ein "hinlänglicher Anlass" für die Ausfertigung von
Kontrollmitteilungen besteht jedenfalls dann, wenn der Betriebsprüfer bei
der Prüfung der bankinternen Konten einer Bank feststellt, dass Bankkunden,
obwohl sie dort ihre Geldkonten führen, Tafelgeschäfte außerhalb
dieser Konten anonymisiert in der Art von Bargeschäften abgewickelt
haben.
2. Ist der
Anlass, der zur Ausfertigung von Kontrollmitteilungen berechtigt, von einer
solchen Qualität, dass sich hieraus sogar ein steuerstrafrechtlicher
Anfangsverdacht ableiten lässt --wie z.B. bei der anonymisierten Abwicklung
von Tafelgeschäften (1.)-- entfaltet das so genannte Bankengeheimnis keine
Schutz- oder Vertrauenswirkung für den
Bankkunden.
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