Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 193 Abs. 1 AO
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 61/06
1. Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit
verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung
angeordnet werden.
2. Die Rechtmäßigkeit der
Prüfungsanordnung wird nicht durch die spätere Form der
Durchführung der Außenprüfung beeinträchtigt.
3. Für eine vorbeugende Unterlassungsklage
gegen die Finanzbehörde, sich bereits vor Beginn der
Außenprüfung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder
Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche
besondere Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Finanzbehörde muss im Einzelfall im
Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung über die
Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen
(Berufsträger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren.
Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, sich mit
den gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die
Umsetzung zur Wehr zu setzen.
§ 193 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 7. Februar 2002
IV R 9/01
1.
Die Anordnung einer sog. Anschlussprüfung bei Großbetrieben ist
grundsätzlich rechtmäßig. Insoweit beruht § 4
Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 auf sachgerechten Ermessenserwägungen i.S.
des § 193 Abs. 1 AO 1977 (Anschluss an BFH-Urteil vom
10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160, 409, BStBl II 1990, 721).
2. Die aus der
Einteilung in Größenklassen folgende unterschiedliche
Prüfungshäufigkeit der verschiedenen (Klein-, Mittel- und
Groß-)Betriebe verstößt nicht gegen das Gleichheitsgebot
(Art. 3 Abs. 1 GG).
3. Betriebliche
Eigenheiten und einkunftsabhängige Besonderheiten sind hinreichende
Differenzierungsgründe für unterschiedliche Maßstäbe zur
Einordnung von (hier landwirtschaftlichen) Betrieben in eine der drei
prüfungsrelevanten Größenklassen.
§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO
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Urteil vom 26. Juli 2007
VI R 68/04
1. Das für eine Außenprüfung nach
§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO erforderliche
Aufklärungsbedürfnis liegt jedenfalls dann vor, wenn dem
Steuerpflichtigen im Prüfungszeitraum aufgrund außerordentlich hoher
Einkünfte ("Einkunftsmillionär") erhebliche Beträge zu
Anlagezwecken zur Verfügung standen und der Steuerpflichtige nur
Kapitaleinkünfte in geringer Höhe erklärt sowie keine
substantiierten und nachprüfbaren Angaben zur Verwendung der
verfügbaren Geldmittel gemacht hat.
2. Die Entscheidung des FA über die
Zweckmäßigkeit einer Außenprüfung nach § 193
Abs. 2 Nr. 2 AO ist ermessensfehlerfrei, wenn eine Vielzahl von
Belegen zu überprüfen und insoweit mit zahlreichen Rückfragen zu
rechnen ist.
3. Die Außenprüfung nach
§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO kann auch in den Räumen des FA
durchgeführt werden. Sie ist insoweit von einer Prüfung an Amtsstelle
durch Maßnahmen der Einzelermittlung i.S. der §§ 88 ff. AO
zu unterscheiden.
4. Die Entscheidung des FA, die
Außenprüfung in den eigenen Amtsräumen durchzuführen, ist
ermessensfehlerfrei, wenn der Steuerpflichtige weder über
Geschäftsräume noch über einen inländischen Wohnsitz
verfügt. Eine Wohnung des Steuerpflichtigen im Ausland kann das FA bei der
Festlegung des Prüfungsortes unberücksichtigt lassen.
§§ 193 ff. AO 1977
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Urteil vom 24. April 2003
VII R 3/02
1.
Die nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1990 zu
erhebende Lohnsummensteuer und die Produktionsfondssteuer sind als Bestandteil
der Steuerrate 1990 erst mit Ablauf des Kalenderjahres 1990 entstanden. Damit
ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach der AO 1977 zu
beurteilen.
2. Der
die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4
Satz 1 AO 1977 bewirkende Beginn einer Außenprüfung setzt
Maßnahmen voraus, die für den Steuerpflichtigen i.S. der
§§ 193 ff. AO 1977 als Prüfungshandlungen erkennbar und
geeignet sind, sein Vertrauen in den Ablauf der Verjährungsfrist zu
beseitigen.
3. Eine
Außenprüfung ist dann nicht mehr unmittelbar nach ihrem Beginn
unterbrochen, wenn die Prüfungshandlungen nach Umfang und Zeitaufwand,
gemessen an dem gesamten Prüfungsstoff, erhebliches Gewicht erreicht oder
erste verwertbare Prüfungsergebnisse gezeitigt
haben.
4. Die
Wiederaufnahme einer unterbrochenen Außenprüfung erfordert nach
außen dokumentierte oder zumindest anhand der Prüfungsakten
nachvollziehbare Maßnahmen, die der Steuerpflichtige als eine Fortsetzung
der Prüfung erkennen kann.
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