Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 191 AO
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Beschluss vom 16. Juli 2009
VIII B 64/09
Es ist ernstlich zweifelhaft, welche Auswirkungen
es für die Haftung (§ 71 AO) des Leiters der Wertpapierabteilung
eines Kreditinstituts hat, wenn auf seine Initiative und mit seiner Billigung
Wertpapiere anonym ins Ausland verlagert worden sind, jedoch die
mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt
werden können und folglich nicht individuell festgestellt werden kann, ob
eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch
konkret hinterzogen worden ist.
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Urteil vom 6. März 2008
VI R 5/05
1. Die Festsetzungsfrist für einen
Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist
für die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4
1. Halbsatz AO).
2. Der Beginn der Festsetzungsfrist für die
Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO.
3. Für den Beginn der die Lohnsteuer
betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung)
und nicht die Einkommensteuererklärung der betroffenen Arbeitnehmer
maßgebend.
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Urteil vom 24. April 2007
I R 39/04
1. Ficht ein Vergütungsschuldner einen gegen
ihn gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 ergangenen
Haftungsbescheid an, so ist der Vergütungsgläubiger, auf den sich die
Inanspruchnahme aus dem Haftungsbescheid bezieht, zu dem finanzgerichtlichen
Verfahren nicht notwendig beizuladen (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
2. Die Haftung des Vergütungsschuldners
gemäß § 50a Abs. 5 EStG 1990 wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass das Besteuerungsrecht für die von dem
Vergütungsgläubiger erzielten Einkünfte nach Maßgabe des
betreffenden Doppelbesteuerungsabkommens dem Ansässigkeitsstaat zusteht und
Deutschland daher diese Einkünfte nicht besteuern darf.
3. Ein beschränkt Steuerpflichtiger mit
Einkünften gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3
EStG 1990 n.F. unterliegt im Anmeldungszeitraum 1993 dem Steuerabzug nach
§ 50a Abs. 4 Sätze 3, 5 und 6 EStG 1990 n.F. mit seinen
Bruttoeinnahmen. Nur wenn der beschränkt Steuerpflichtige Ausgaben hat,
welche unmittelbar mit der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit
zusammenhängen, aus der die zu versteuernden Einkünfte erzielt worden
sind, und wenn diese Ausgaben dem Vergütungsschuldner mitgeteilt werden,
sind die Ausgaben bereits im Rahmen des Abzugs- bzw. eines ggf. nachfolgenden
Haftungsverfahrens zu berücksichtigen. Soweit § 50a Abs. 4
Satz 5 und 6 EStG 1990 n.F. dies ausschließt, verstößt die
Vorschrift gegen Gemeinschaftsrecht und ist sie deswegen in normerhaltender
Weise zu reduzieren (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006
Rs. C-290/04 "Scorpio", IStR 2006, 743).
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Urteil vom 21. Januar
2004 XI R 3/03
1.
Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der
Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat
dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des
Gehilfen nicht in Erscheinung zu
treten.
2. Bei einer
vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des
Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der
Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO
anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an
der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde
nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach
gegeben.
§ 191 AO 1977
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Urteil vom 7. März
2006 X R 8/05
Gegen
den Mittäter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung kann ein
Haftungsbescheid nach § 71 AO 1977 ergehen, wenn wegen Aufteilung der
Steuerschuld nach §§ 268, 278 AO 1977 gegen diesen nicht als
Steuerschuldner vollstreckt werden kann.
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Beschluss vom 7. April 2005
I B 140/04
Es
ist nicht klärungsbedürftig, dass der Erlass eines
Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheids für bestimmte Monate eines
Kalenderjahres nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil für vorausgegangene
Monate desselben Jahres ebenfalls ein solcher Bescheid ergangen war und dieser
Bescheid nicht aufgehoben oder geändert werden
kann.
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Urteil vom 16. Dezember
2003 VII R 77/00
1.
Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm
zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus
Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung
vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden
durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002
VII R 41/01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).
2. Der Liquidator
einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende
Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen
Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine
Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge
trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil
des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen
kann.
3. Es
entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine
Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer
könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der
Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke
Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass
der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den
Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.
4. Die
Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein
selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des
FG darüber in (Teil-)Rechtskraft erwachsen
kann.
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Urteil vom 16. April 2002
IX R 40/00
Mittäter
oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung ist nicht, wer sich als Ehegatte
darauf beschränkt, die gemeinsame Einkommensteuerklärung zu
unterschreiben, in der der andere Ehegatte unrichtige oder unvollständige
Angaben über eigene Einkünfte macht.
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VII R 56/99
1.
Die sich aus der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebende Gesamtschuld wird
durch die Aufteilung gemäß §§ 268 ff. AO 1977
für die Zwecke der Vollstreckung in Teilschulden
aufgespalten.
2. Bei
aufgeteilter Gesamtschuld begründet § 278 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 im Falle unentgeltlicher Vermögensverschiebungen zwischen den
Ehegatten eine dem Anfechtungsgrund des § 3 Abs. 1 Nr. 4
AnfG a.F. entsprechende gesetzliche Duldungspflicht des
Zuwendungsempfängers für den auf den Zuwendenden entfallenden Anteil
an der Steuerschuld. Der Bescheid nach § 278 Abs. 2 AO 1977
entspricht inhaltlich einem Duldungsbescheid i.S. des § 191 AO 1977.
Die Regelung dieses Bescheides liegt in der Anfechtung der
Vermögensübertragung und in der Bestimmung des Betrages, bis zu dessen
Höhe der Zuwendungsempfänger die Vollstreckung dulden
muss.
3. Wechseln
zusammenveranlagte Ehegatten nach Aufteilung der Gesamtschuld und Einleitung der
Vollstreckung nach § 278 Abs. 2 AO 1977 zur getrennten
Veranlagung, berührt dies den zu vollstreckenden (Steuer-)Anspruch
grundsätzlich nicht. Deshalb sind weder der auf § 278 Abs. 2
AO 1977 gestützte Verwaltungsakt noch die darauf gegründeten
Vollstreckungsmaßnahmen
aufzuheben.
4. Nach
Ergehen der Bescheide über die getrennte Veranlagung ist indes die
Vollstreckung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG
a.F. i.V.m. § 7 AnfG a.F. fortzusetzen, ohne dass es darauf ankommt,
ob der Bescheid nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 innerhalb
der Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F. ergangen
ist.
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Beschluss vom 2. November
2001 VII B 155/01
Die
Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93
InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht
werden.
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Urteil vom 13. September 2000
I R 61/99
1.
Die für die Nutzungsüberlassung eines partiarischen Darlehens gezahlte
erfolgsabhängige Vergütung kann gewinn-, aber auch umsatzabhängig
sein.
2. Diese
Vergütung unterfällt dem Begriff "Zinsen" i.S. des § 43
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG und damit auch der Kapitalertragsteuer
(Bestätigung des Senatsurteils vom 25. März 1992
I R 41/91, BFHE 168, 239, BStBl II 1992,
889).
3. Gibt der
Steuerpflichtige keine Anmeldung zur Kapitalertragsteuer ab, kann das FA
anstelle eines Haftungsbescheides einen Nachforderungsbescheid gemäß
§ 167 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 erlassen. Das ändert aber
nichts daran, dass es sich materiell um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs
handelt, so dass die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 5
EStG erfüllt sein müssen (Abgrenzung vom Senatsurteil vom
24. März 1998 I R 120/97, BFHE 186, 98, BStBl II 1999,
3).
§ 191 Abs. 1 AO
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Urteil vom 10. Mai 2007
VII R 18/05
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und
einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer
Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit,
kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die
Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der
Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.
2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit
Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens
entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides,
der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf
(Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE
205, 409, BStBl II 2004, 815).
§ 191 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 9. Mai 2006
VII R 50/05
1.
Unterliegt eine GbR als solche der Besteuerung, ergibt sich die persönliche
Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Steuerschulden und die
steuerlichen Nebenleistungen der Gesellschaft entsprechend § 128
Satz 1 HGB i.V.m. § 191 AO 1977 (Anschluss an die
BGH-Rechtsprechung).
2.
Wer gegenüber dem FA den Rechtsschein erweckt, Gesellschafter einer GbR zu
sein, haftet für Steuerschulden der Schein-GbR, wenn das FA nach Treu und
Glauben auf den gesetzten Rechtsschein vertrauen durfte. Das ist nicht der Fall,
wenn das aktive Handeln des in Anspruch Genommenen weder unmittelbar
gegenüber dem FA noch zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder zur
Verwirklichung steuerlicher Sachverhalte veranlasst war und ihm im Übrigen
bloß passives Verhalten gegenüber dem FA vorzuhalten
ist.
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Urteil vom 22. Juni 2004
VII R 16/02
Hat
der Vollstreckungsschuldner seinem geschäftsunfähigen Kind in
Gläubigerbenachteiligungsabsicht ein Geldguthaben auf einem Festgeldkonto
bei einer Bank zugewendet und dieses Guthaben kurze Zeit später wieder
abgeräumt und für eigene Zwecke verwendet, so ist der dem
Anfechtungsgläubiger nach erfolgter Absichtsanfechtung zustehende
Wertersatzanspruch aus Gründen des Schutzes Geschäftsunfähiger in
entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 AnfG a.F. auf die bei dem
Kind noch vorhandene Bereicherung beschränkt. Herauszugebende Bereicherung
kann hiernach der dem Kind gegen seinen Vater zustehende Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der elterlichen Vermögenssorgepflicht aus § 1626
Abs. 1, § 1664 BGB sein.
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Urteil vom 25. Mai 2004
VII R 29/02
Hat
das FA einen Haftungsgegenstand durch einen bestandskräftig gewordenen
Haftungsbescheid geregelt, steht dessen Bestandskraft bei unveränderter
Sach- und Rechtslage der erneuten Regelung des gleichen Sachverhaltes durch
Erlass eines ergänzenden, neben den ersten Haftungsbescheid tretenden
Haftungsbescheides entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Korrektur des
vorangegangenen Haftungsbescheides nach den Vorschriften der
§§ 129, 130 und 131 AO 1977.
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Urteil vom 9. August 2002
VI R 41/96
Nimmt
das FA sowohl den Arbeitgeber nach § 42d EStG als auch den
früheren Gesellschafter-Geschäftsführer u.a. wegen
Lohnsteuer-Hinterziehung nach § 71 AO 1977 in Haftung, so hat es
insoweit eine Ermessensentscheidung nach § 191 Abs. 1 i.V.m.
§ 5 AO 1977 zu treffen und die Ausübung dieses Ermessens
regelmäßig zu begründen.
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Urteil vom 19. Dezember 2000 VII
R 63/99
Die
Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners für die Hälfte der vom
Steuerschuldner verwirkten Säumniszuschläge ist nicht deshalb
ermessenswidrig, weil der Steuerschuldner in dem betreffenden Zeitraum
zahlungsunfähig gewesen ist.
§ 191 Abs. 1 und Abs. 3 Sätze 2, 3 und 4 AO 1977
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Beschluss vom 4. September
2002 I B 145/01
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende
Pflichtverletzungen gemäß § 69 AO 1977 --nur-- die
Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich
insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht
jedoch --zusätzlich-- der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit
der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der
Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des
Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung
gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO
1977.
2. Es ist auch
nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß
§ 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977
unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder
nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des
Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO
1977 festgesetzt worden ist.
3. Es ist auch
nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass
eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung
gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle
der Haftung gemäß § 70 und § 71 AO 1977 verlängert wird,
in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.
§ 191 Abs. 3 AO
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Urteil vom 22. April 2008
VII R 21/07
Die Festsetzungsfrist für den Erlass eines
Haftungsbescheids ist gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2
2. Halbsatz AO bei leichtfertiger Steuerverkürzung nur in den
Fällen auf fünf Jahre verlängert, in denen die
Haftungsinanspruchnahme auf § 70 AO beruht, nicht aber für jeden
Fall der Haftung, dem eine leichtfertige Steuerverkürzung zugrunde liegt,
also auch nicht bei der Haftung gemäß § 69 AO (Klarstellung
der Rechtsprechung).
§ 191 Abs. 3 AO 1977
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Urteil vom 11. März
2004 VII R 19/02
In
den Fällen, in denen einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im
Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld noch nicht
entsprochen worden ist und in denen der Haftungsschuldner die Steuerschuld nicht
entrichtet und entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auch nicht
bereitgehalten hat, ist hinsichtlich der Verwirklichung des Haftungstatbestandes
des § 69 AO 1977 nicht auf den Zeitpunkt der --späteren--
tatsächlichen Fälligkeit, sondern auf den der gesetzlichen
Fälligkeit des Steueranspruchs abzustellen. Mit der so verstandenen
Verwirklichung des Haftungstatbestandes zum gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkt beginnt zugleich der Lauf der
Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch gemäß
§ 191 Abs. 3 AO 1977.
§ 191 Abs. 3 Satz 1 AO 1977
§ 191 Abs. 3 Satz 4 AO 1977
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Urteil vom 5. Oktober 2004
VII R 7/04
1.
Dem nach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO 1977 auf Haftungsbescheide
sinngemäß anzuwendenden § 171 Abs. 10 AO 1977 kann
nicht entnommen werden, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist für den
Haftungsbescheid gehemmt ist, soweit und solange in offener Festsetzungsfrist
der Steuerbescheid hinsichtlich der Steuer, für die gehaftet wird, noch
zulässig ergehen kann.
2. Steuer- und
Haftungsbescheid stehen nicht in dem Verhältnis von Grundlagen- und
Folgebescheid zueinander.
§ 191 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 AO 1977
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