Urteil vom 19. November 2003
I R 88/02
1.
Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern ebenso wie
aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 2. Februar 1994
I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994,
768).
2.
Veräußert das beherrschte Unternehmen wesentliche
Wirtschaftsgüter oder seinen Betrieb und geht es nach der
Veräußerung keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nach, mit
der es den Zweck des herrschenden Unternehmens fördern kann, kann es an den
Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung i.S. von § 14
Nr. 2 KStG a.F. fehlen (Bestätigung des Senatsurteils vom
28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000,
896).
3. Die
Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht
allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich
unzuständigen FA erlassen worden ist (gegen Senatsurteil vom
14. November 1984 I R 151/80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607,
Änderung der Rechtsprechung).