Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 184 AO 1977
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Urteil vom 19. November 2003
I R 88/02
1.
Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern ebenso wie
aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 2. Februar 1994
I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994,
768).
2.
Veräußert das beherrschte Unternehmen wesentliche
Wirtschaftsgüter oder seinen Betrieb und geht es nach der
Veräußerung keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nach, mit
der es den Zweck des herrschenden Unternehmens fördern kann, kann es an den
Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung i.S. von § 14
Nr. 2 KStG a.F. fehlen (Bestätigung des Senatsurteils vom
28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000,
896).
3. Die
Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht
allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich
unzuständigen FA erlassen worden ist (gegen Senatsurteil vom
14. November 1984 I R 151/80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607,
Änderung der Rechtsprechung).
§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO 1977
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Urteil vom 20. April 2006
III R 1/05
1.
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen
Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen
Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu
addieren.
2.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die
Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige
inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte
noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im
Umlaufvermögen gehalten
werden.
3. Eine
Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten
Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften in späteren Jahren
ergibt.
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Urteil vom 13. Oktober 2005
IV R 55/04
1.
Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim
Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter
über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei
Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel
zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4
GewStR).
2. In einem
solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene
Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn
der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter
weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA
darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine
"Scheingesellschaft" darstellt.
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Beschluss vom 18. August
2004 I B 87/04
1.
Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht
gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184
Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt
der
Nachprüfung.
2.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen
möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich
gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche
Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um
die Rechte der betroffenen Gemeinde
durchzusetzen.
3. Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist,
im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die
gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb
rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des
§ 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren
Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.
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