Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO
§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
50/00
1.
Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 18 AStG i.V.m. § 183 Abs. 1 AO
1977.
2. Grobe
Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen
regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des
Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA
bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt
(Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE
156, 376, BStBl II 1990, 351; Urteil vom 1. Oktober 1992
IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993,
259).
§ 183 Abs. 2 AO 1977
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Urteil vom 27. Mai 2004
IV R 48/02
1.
§ 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, wonach zur Vertretung berufene
Geschäftsführer Klage gegen einen Bescheid über die einheitliche
und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erheben können, ist
dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft als Prozessstandschafterin
für ihre Gesellschafter und ihrerseits vertreten durch ihre(n)
Geschäftsführer Klage gegen den Feststellungsbescheid erheben
kann.
2. Ein zum
Einspruchsverfahren der Gesellschaft fehlerhaft nicht hinzugezogener
Gesellschafter kann sich hinsichtlich des Vorverfahrens i.S. des § 44
Abs. 1 FGO auf das Einspruchsverfahren der Gesellschaft berufen. Die anders
lautenden Entscheidungen des BFH vom 10. Juni 1997 IV B 124/96
(BFH/NV 1998, 14) und vom 30. März 1999 VIII R 16/99 (BFH/NV
1999, 1469) sind
überholt.
3.
Umgekehrt kann sich die fehlerhaft zum Einspruchsverfahren des Gesellschafters
nicht hinzugezogene Gesellschaft hinsichtlich des Vorverfahrens auf das
Einspruchsverfahren des nach § 352 AO 1977 einspruchsbefugten
Gesellschafters
berufen.
4. Wird ein
Feststellungsbescheid gemäß § 183 Abs. 2 AO 1977 allen
Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben, ist jeder Bekanntgabeempfänger
einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis der Gesellschaft nach § 352
Abs. 1 AO 1977 bleibt davon
unberührt.
§ 183 Abs. 2 Satz 1 AO 1977
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Beschluss vom 25. Januar
2006 IV R 14/04
1.
Rücklagen i.S. des § 6b Abs. 3 EStG für Gewinne aus der
Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen sind in der durch die
Mitunternehmerschaft aufzustellenden Sonderbilanz zu passivieren. Das gilt auch
bei ausgeschiedenen
Gesellschaftern.
2.
Das Wahlrecht zur Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3
Satz 1 EStG ist von dem Mitunternehmer persönlich auszuüben.
Grundsätzlich wird vermutet, dass die Sonderbilanz mit dem Mitunternehmer
abgestimmt ist. Diese Vermutung gilt nicht bei einem ausgeschiedenen
Gesellschafter.
3.
Hat ein Mitunternehmer die Vermutung seines Mitwirkens an der Aufstellung der
Sonderbilanz erschüttert oder greift die Vermutung gar nicht ein, ist die
von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz keine Bilanz, die das
Änderungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des
StBereinG 1999 auslöst.
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