Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 182 AO 1977
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Urteil vom 17. Januar
2006 VIII R 96/04
1.
Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. von § 10a GewStG ist bei
Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft mitunternehmerbezogen zu
ermitteln. Hierfür sind die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres und
die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres nach dem
Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den Mitunternehmern
zuzuordnen.
2. Das
Merkmal der Unternehmeridentität erfordert nicht auch
Beteiligungsidentität.
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Urteil vom 8. November
2005 VIII R 11/02
1.
Die Bindungswirkung der Regelungen eines Feststellungsbescheids wird durch den
Feststellungsbereich begrenzt. Dies gilt gleichermaßen für die
rechtlichen Erwägungen, die als sog. vorgreifliche Umstände den
Regelungen (Verfügungssätzen) des Feststellungsbescheids zugrunde
liegen.
2. Die
wirtschaftliche Inhaberschaft wird dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil
Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen
Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens-
und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen
kann.
3. Zur
Gewinnneutralität bei Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach den
Grundsätzen des sog. Tauschgutachtens.
§ 182 Abs. 1 AO
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Urteil vom 22. Juli 2008
IX R 74/06
Bestimmen die Parteien eines Aktienkaufvertrages
den im Jahr des Vertragabschlusses zunächst nur vorläufig festgelegten
Kaufpreis aufgrund eines erst im folgenden Jahr zu erstellenden Wertgutachtens
und machen sie die Besitzübertragung von der vollständigen Zahlung des
Kaufpreises abhängig, geht das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen
noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrags auf den Erwerber über.
§ 182 Abs. 1 AO 1977
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Urteil vom 11. Juli 2006
VIII R 10/05
Wird
in der Anlage "ESt 1,2,3 B" zum einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheid die Spalte zum Korrekturbetrag nach § 15a
Abs. 1, 2 oder 3 EStG von der Finanzbehörde nicht
ausgefüllt, so kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte der Empfänger
des Gewinnfeststellungsbescheides unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben nicht von einer zugleich getroffenen --negativen-- einheitlichen und
gesonderten Feststellung auch über die Höhe des verrechenbaren
Verlustes dieses Feststellungszeitraums
ausgehen.
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Beschluss vom 11. April 2005
GrS 2/02
Die
verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an
einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist
sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die
persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige
(Wohnsitz-)Finanzamt zu treffen.
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 27/03
1.
Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17
Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als
Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2
Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem
verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen
Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert
feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs
Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3
GrEStG.
2.
§ 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des
Grundbesitz- oder Grundstückswerts
unberührt.
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Beschluss vom 30. Oktober
2002 IX R 80/98
Dem
Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO folgende
Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Ist die
verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an
einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters
--sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach-- durch das für die
persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige
(Wohnsitz-)FA zu treffen?
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Urteil vom 26. Februar 2002 IX
R 20/98
1.
Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern
gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am
geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten,
mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des § 255
Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler
auf das von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds
leistet.
2. Für
die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse kommt es nicht
darauf an, ob das FA die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten
behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat.
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Urteil vom 27. März 2001
I R 78/99
1.
Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft an einer gewerblich
tätigen Personengesellschaft begründet einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch für
Kommanditbeteiligungen.
2.
Im Rahmen der Anwendung des § 64 Abs. 3 AO 1977 ist auf die
Bruttoeinnahmen abzustellen.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 I R
50/00
1.
Zur Adressierung und Bekanntgabe eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 18 AStG i.V.m. § 183 Abs. 1 AO
1977.
2. Grobe
Schätzungsfehler bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen führen
regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des
Schätzungsbescheides. Anders verhält es sich allerdings, wenn das FA
bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen schätzt
(Anschluss an BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BFHE
156, 376, BStBl II 1990, 351; Urteil vom 1. Oktober 1992
IV R 34/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993,
259).
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Urteil vom 16. November 2000
XI R 31/00
Der
während eines gerichtlichen Verfahrens ergehende und zur Erledigung des
Rechtsstreits führende Feststellungsänderungsbescheid ist als
Grundlagenbescheid bei der Ermittlung eines Verlustrücktrags nach
§ 10d Satz 2 EStG bindend und begründet für die durch
den Verlustrücktrag ausgelöste Erstattung von Einkommensteuer einen
Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 2
Nr. 2 a i.V.m. Abs. 1 AO 1977.
§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO
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Urteil vom 25. November 2008
II R 11/07
1. Ist ein Feststellungsbescheid nach Ablauf der
für ihn geltenden Feststellungsfrist ohne den Hinweis nach § 181
Abs. 5 Satz 2 AO ergangen und bestandskräftig geworden, entfaltet
der (rechtswidrige) Bescheid im Rahmen seiner Bestandskraft
uneingeschränkte Bindungswirkung.
2. War nach der freigebigen Zuwendung von
Grundbesitz eine Feststellung des Grundbesitzwerts nach § 138 BewG
zunächst unterblieben und wird die Feststellung zum Zwecke der
Zusammenrechnung des Werts dieses Erwerbs mit einem späteren Erwerb nach
§ 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erforderlich, beginnt keine neue
Feststellungsfrist.
§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO 1977
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Urteil vom 29. November 2006
II R 42/05
1.
Der Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5
Satz 2 Nr. 2 BewG kommt keine Bindungswirkung für den
(Erbschaftsteuer-)Folgebescheid
zu.
2. Die
Rechtswirkung der gemäß § 138 Abs. 5 Satz 2
Nr. 2 BewG in dem Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert zu
treffenden Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit
beschränkt sich auf die Bestimmung des Inhaltsadressaten des
Feststellungsbescheids.
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Urteil vom 24. Mai 2006 I R
93/05
1.
Ein Anspruch auf Korrektur eines Folgebescheids nach Maßgabe des
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 muss im gerichtlichen
Verfahren im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemacht
werden.
2. Die
Aufhebung eines Feststellungsbescheids (Grundlagenbescheid) führt nur dann
dazu, dass der bisher in diesem Bescheid beurteilte Sachverhalt nunmehr
unmittelbar im Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) beurteilt werden kann,
wenn sie als Erlass eines negativen Feststellungsbescheids zu werten ist.
Anderenfalls bleibt der betreffende Sachverhalt einer Überprüfung im
Einkommensteuerverfahren
entzogen.
3. Wird
ein als Grundlagenbescheid wirkender Feststellungsbescheid aufgehoben, ohne dass
damit der Erlass eines negativen Feststellungsbescheids verbunden ist, so muss
eine von dem Feststellungsbescheid ausgelöste Änderung des
Folgebescheids rückgängig gemacht
werden.
4. Ein
Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977 hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach
Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO
1977.
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Urteil vom 22. Februar 2006
I R 67/05
Hat
eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter
Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung
der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen,
wenn die Liquidation schon am 1. Januar 1998 begonnen
hat.
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Urteil vom 13. Dezember 2000
X R 42/96
Ein
Grundlagenbescheid, der einen gleichartigen, dem Inhaltsadressaten wirksam
bekannt gegebenen Steuerverwaltungsakt in seinem verbindlichen Regelungsgehalt
nur wiederholt, löst keine Anpassungspflicht nach § 175
Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 a.F. (jetzt § 175 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 AO 1977) aus und wirkt auch nicht gemäß
§ 171 Abs. 10 AO 1977 auf den Lauf der Festsetzungsfrist für
den Folgebescheid ein.
§ 182 Abs. 2 AO 1977
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